Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 5 (1938)
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 20 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2416673-2416692-2416693--0986-2417707- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
diener verrichtet das Kaddisch für den Verstorbenen durch 11 Monate und erhält dafür einen Gulden. Schliesslich sollen 3 Leute durch 12 Monate täglich einen Mischnajoth-Abschnitt für das Seelenheil des Verstorbenen lernen und am Sterbetag besorgen dies 10 Leute; darauf folgt das Kaddisch des Vereinsdieners. Auch ein Öllämpchen brenne an diesem Tage. P. 24. Wenn ein Fremder, der erkrankt ist, dem Vereine beitreten will, erlegt er 4 Gulden 30 Kreuzer. Sollte er sterben, so wird für ihn während der Trauerwoche Mischnajoth gelernt u. alljährlich am Sterbetrage nach ihm Kaddisch gesagt; sonst hat er keine Rechte. Zahlt er aber 6 Gulden, sagt der Vereinsdiener auch die 11 Monate Kaddisch nach ihm. P. 25. Hat ein Mitglied Trauer, so wird in dessen Hause während der 7 Trauertage zum Morgenu. Abendgebet ein Minj an abgehalten. Mit 2 Kreuzer kann man sich davon loskaufen, aber einer der V., der Wm. u. der 15 Rm. und der Vereinsdiener muss unbedingt an dem Gebete teilnehmen, um zu kontrollieren, ob alle Geladenen sich dort eingefunden Jiaben. Ist einer von diesen ferngeblieben, so zahlt er zur Strafe 4% Kreuzer. Besitzt der Trauernde nicht die nötigen Lebensmittel erhält er aus der Vereinskassa 30 Kreuzer. P. 26. Um Betrug und Schwindel vorzubeugen, muss der Vereinsdiener jeden, der einen Arzt benötigt, begleiten, damit nicht einer der nicht dem Vereine angehört, im Besitz eines Rezeptes gelange, das er dann für sich oder für einen seiner erkrankten Angehörigen verwenden könnte. P. 27. Der Monatvorst, liefere monatüch das bei ihm befindliche Vereinsgeld und auch die Bücher den versammelten V. und Wm. ab, wobei er Rechnung ablege. Wenn schon nicht alle V. u. Wm. erschienen sind, muss doch wenigstens einer der V. und Wm. zugegen sein. Nachher unterfertigen sich alle Anwesenden. P. 28. Alljährlich am Lag Beomer wird durch die V. Wm. u. die 15 Rm. die Einu. Ausgaben der Chewra nachgerechnet u. von 2 Revisoren überprüft und zuletzt wird dieser Ausweis dem grossen Gaon, unserem Herrn Lehrer u. Meister, Zierde u. Pracht unseres Hauptes, mhrr Rabbi Jakob Günzburg, vorgelegt. Jeder fehlende Betrag muss von den V. u. Wm. ersetzt werden. Mehr 20