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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1938-01-01 · Heft 1 · p. Seite 19

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
5 (1938)
Issue
Heft 1
Date
1938-01-01
Page
Seite 19 (sequence 20)
Language
German
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IRI
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P. 16. Arzt u. Arzneimittel werden ebenfalls aus der Vereinskassa bestritten und ausserdem werden 12 Kreuzer auf Suppe u. Tee ihm ausgefolgt. Der im Krankenhaus Liegende hat täglich auf 15 Kreuzer Anspruch und wöchentlich auf frisches Überzug. P. 17. Muss zu dem Vereinsarzte noch ein Arzt (Consilium) hinzugezogen werden, deckt die Chewra die Auslagen unter der Bedingung, dass der zweite Arzt in der Judenstadt wohnt; in diesem Falle darf er ausnahmsweise ein Nichtjude sein. Der Verein hat auch einen Chirurgen für das ganze Jahr erworben; ruft aber der Kranke einen anderen, werden ihm die Auslagen durch die Chewra nicht vergütet. P. 18. Durch das Los werden 2 Männer bestimmt, die mindestens eine halbe Stunde täglich bei dem Kranken verweilen müssen. Der Monatsvorst, findet sich täglich bei ihm ein, die Wm. mindestens 3 Mal wöchentlich. Sie sollen ihm Trost spenden u. ihn fragen, ob der Vereinsdiener seine Schuldigkeit tue. Wen das Los zum Krankenbesuch verpflichtet hat, dessen Name wird erst dann wieder in die Urne gegeben, bis alle Mitglieder an der Reihe waren. Diejenigen, die statt 6 Kreuzer monatlich 8 bezahlen, sind vom Krankenbesuch befreit. P. 19. Dauert die Krankheit weniger als 14 Tage, erhält der Rekonvaleszent einen Gulden, bei längerer Krankheit zwei Gulden, tun sich zu kräftigen. Spricht sich der Genesene lobend über seinen Krankenwärter aus, so bekommt dieser nach dem Gutachten der V. als Belohnung einen kleinen Betrag, höchstens aber einen Gulden. P. 20. Verschlimmert sich die Krankheit, müssen 10 Männer Thillim sagen. Ist es einem von diesen unmöglich geworden seiner Pflicht nachzukommen, stelle er einen Ersatzmann. P. 21. Bei einem Todesfalle nehmen die V., Wm., die 15 Rm. und noch 5 Mitglieder am Leichenbegängnis teil und bleiben auf dem Friedhof bis nach dem Kaddisch. P. 22. Zwei fromme Gelehrte sollen auf Kosten des Vereines bei dem Toten bis zum Begräbnis bleiben und für sein Seelenheil beten. P. 23. Nach dem Begräbnis gehen 10 Leute mit dem V. in das Trauerhaus, um dort zu beten u. Mischnajoth zu lernen. Ein Öllämpchen brenne während der 7 Trauertage. Der Vereins- 1»

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