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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1938-01-01 · Heft 1 · p. Seite 21

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
5 (1938)
Issue
Heft 1
Date
1938-01-01
Page
Seite 21 (sequence 22)
Language
German
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IRI
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als 15 Gulden Vereinsgeld darf kein V. verwalten; den Überschuss muss er dem obgenannten Rabbi abliefern. P. 29. Die Neuwahlen der V., Wm. u. der 15 Rm. finden alljährlich am Neumondstage des Monates Sivan statt. Es dürfen nur verständige, gottesfürchtige u. vollkommene Männer gewählt werden, nicht aber solche, die das Ansehen achten. Die bisherigen 15 Rm. können die V. u. Wm. vom vorigen Jahre belassen oder sie auch durch andere ersetzen. Die 15 Rm. werden dann von den Vereinsmitgliedern gewählt. P. 30. Jedes Vierteljahr sollen die Rezepte beglichen werden, damit nicht eine zu grosse Rechnung zusammenkommt. P. 31. Erkranken zu gleicher Zeit 3 oder 4 Mitglieder und fehlt es dem Vereine an den Mitteln, die Kosten aufzubringen, erhalten die V. die Erlaubnis, bei den Mitgliedern Spenden zu sammeln. Die kleinste Gabe sei 6 Kreuzer; sie wird ihm als Wohltat angerechnet, denn er half den Verein aufrecht zu erhalten. P. 32. Um mit Freudigem zu schliessen (seien noch folgende Bestimmungen angeführt): Verheiratet sich ein Mitglied, das dem Vereine schon ein ganzes Jahr angehörte, erhält es eine Zinnschüssel, in die sein Name und ein ihm gebührendes Lob eingraviert ist; allerdings muss der Empfänger dem Verein dafür 30 Kreuzer erstatten; ein Vorsteher, der sich vermählt, bezahlt für die Schüssel 1 Gulden, Verlässt ein V. die Stadt Prag auf immer auch ohne dass er sich verehelicht, wird ihm gleichfalls eine solche Schüssel überreicht, für die er 30 Kreuzer erlegen muss. P. 33. V., Wm. u. die 15 Rm. haben das Recht, jährlich ein Vereinsmahl mit Einverständnis aller Mitglieder abzuhalten, zu dem der Verein 5 Gulden beisteuert; das noch fehlende Geld wird von den Teilnehmern eingehoben. An diesem Mahle dürfen diejenigen Mitglieder teünehmen, von denen die Beiträge eingelaufen sind, sie sollen aber auch rechtzeitig — 4 Wochen zuvor — hievon verständigt werden. P. 34. Sollte etwas vorkommen, worüber die Statuten keine Aufklärung geben, sollen die V., Wm. und die jeweiligen 15 Rm. über die betreffende Angelegenheit richten, wobei die Mehrheit entscheidet. In der dann auf Seite 3 folgenden, aus 6 Zeilen bestehenden Begutachtung und Gutheissung der Statuten durch Rabbi Jakob 21

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