Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 5 (1938)
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 18 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2416673-2416692-2416693--0984-2417705- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
vor Ablauf dieser Zeit bei einem Todesfall zu Minjan gehen oder für ihn Thilim sagen, wenn er krank ist. P. 9. Der Vereinsdiener erhält ein Achtel des von ihm einkassierten Geldes, allein auf den Sonderbeitrag zu Rosch-Haschana u. Purim hat er keinen Anspruch. Zu diesen Zeiten bekommt er von der Chewra 3 bezw. 6 fl. P. 10. Das eingehobene Geld gibt der Vereinsdiener wöchentlich dem Monatsvorst, ab, der die erhaltene Summe bis zu Beginn des Monates in ein Buch einträgt und sie dann verrechnet (s. P. 27). P. 11# Bei der Erkrankung eines Vereinsmitgliedes werden die Kosten zur Hälfte aus der Vereinskassa gedeckt. Kann jedoch der Erkrankte auch die 2. Hälfte nicht selbst bezahlen, dürfen die V. nach ihrem Gutdünken auch mehr als die Hälfte bewilligen. Selbst ein V. darf nicht ohne Wissen eines anderen ein Rezept auf Kosten des Vereines ausstellen lassen. P. 12. Ein von Aussatz Heimgesuchter erhält nicht mehr als 2 Gulden aus der Vereinskassa. P. 13. Falls ein dringender Kuraufenthalt in Karlsbad oder Teplitz vom Arzte gefordert wird, zahlt der Verein einen Kurbeitrag von höchstens 6 Gulden 40 Kreuzer. P. 14. Ist jemand ans Krankenlager gefesselt, so muss sich der Monatsvorst., der vom Vereinsdiener hievon benachrichtigt worden ist, spätestens nach Verlauf einer Stunde zu dem Kranken begeben, um nach seinem Befinden u. Bedürfnissen zu fragen. Der Monatsvorst, muss im Falle seiner Erkrankung am 2. Tage das bei ihm vorhandene Vereinsgeld und die Vereinsbücher dem ihm folgenden V. ausfolgen. P. 15. Hat der Kranke einen Bediensteten notwendig, so wird ihm der Vereinsdiener zur Verfügung gestellt, der für den ständigen Dienst pro Tag u. Nacht 36 Kreuzer erhält. Aber auch dann, wenn der Kranke seine Hilfe nicht dauernd beansprucht, hat der Vereinsdiener die Pflicht, 3 mal täglich sich nach dem Befinden u. Bedürfnissen des Kranken zu erkundigen. Der Vereinsdiener hat auch dem Kranken im Bedarfsfalle im Krankenhaus zur Verfügung zu stehen, wofür er wieder mit 36 Kreuzer entlohnt wird. 18