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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1938-01-01 · Heft 1 · p. Seite 17

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
5 (1938)
Issue
Heft 1
Date
1938-01-01
Page
Seite 17 (sequence 18)
Language
German
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P. 4. Wer von Prag aufs Land zieht, entweder um sich in einen Dienst zu begeben oder ins Elternhaus zurückzukehren, muss am Tage seiner Abreise den halbjährigen Beitrag von 48 Kreuzer entrichten, wenn er ferner unserem Vereine angehören will. Erkrankt dieser G. b. und wird er in diesem Zustande nach Prag gebracht, geniesst er die vollen Rechte eines Vereinsmitgliedes; das ist aber nicht der Fall, wenn er in einem anderen Orte krank darnieder liegt. Doch wird für ihn, falls er stirbt, Kaddisch gesagt, Mischnajoth gelernt und auch die Jahrzeit gehalten. Will ein Mitglied, das die Stadt verlassen hat, dem Vereine nach Ablauf eines halben Jahres auch weiter angehören, so muss es wieder den Betrag für ein halbes Jahr einsenden. Geschieht das nicht, tritt P. 2. in Kraft. P. 5. Zu Rosch ha-Haschonoh und Purim muss jedes Mitglied eine besondere Abgabe von 4 Kreuzer entrichten; eine grössere Spende wird ihm als Wohltun angerechnet. Ein V. und ein Wm. kassieren 14 Tage vor der genannten Zeit das Geld ein. Ist der V. aber verhindert, so bestimme er für dieses Amt eines der 15 Rm. P. 6. Ein neueintretendes Mitglied erlegt als Einkaufsgeld mindestens 30 Kreuzer, doch kann es auf Grund der Beurteilung der V. auch höher eingeschätzt werden. Kann der Betreffende den Betrag nicht auf einmal geben, so zahlt er ihn ratenweise zu je 10 Kreuzer wöchentlich. Die vollen Rechte, mit Ausnahme der in P. 8. Genannten, auf die er schon früher Anspruch hat, geniesst er erst nach 2 Monaten, die von dem Tage an gerechnet werden, an dem er die letzte Rate gezahlt hat. Beim Eintritt in den Verein lese jedes Miglied die Statuten durch und unterfertige sich. P. 7. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes darf nur mit Wissen und Erlaubnis der V. geschehen. Diese ordnen auch an, dass der Aufzunehmende auf seinen Gesundheitszustand untersucht werde. Wurde eine Krankheit festgestellt, so darf diesei nicht aufgenommen werden, um den Verein nicht mit Ausgaben zu belasten. P. 8. Sind 2 Monate seit seinem Beitritt abgelaufen, hat er Anrecht auf das Vereinsvermögen; doch muss man ihm noch tu

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