Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 3 (1932-1933)
- Issue
- 2 (Februar 1933)
- Date
- 1933-02-01
- Page
- Seite 121 (sequence 57)
- Language
- German
- Belongs to
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Vorkommens dieses Namens im Grundbuch nichts Bestimmtes zu sagen. Im Jahre 1773 wohnten Löbls oder Lebls in 9 Häusern. Aber auch in Holitsch war der Name schon 1752 vertreten, jedenfalls dorthin direkt oder auf dem Umweg über Mariaschossberg eingewandert. •Die Fanto stammen von Joachim und L ö b 1 Fanto ab. Jener kaufte 1698 einen Teil von Haus Nr. 5 nach Markus Roßhandlers Tod für 735 fl., wovon 150 fl. bar, der Rest in Jahresraten von 50 fl. ohne Interessen zu begleichen waren; dazu kaufte er, der im Grundbuch J. Mändl Fanto genannt wird, noch einen Manns¬ und Weibersessel in der Schule. Er und der Käufer der anderen Haushälfte Börl Löbl mußten die mittlere Mauer mit den Dachrinnen „auf gleiche Unkosten" erhalten und besaßen einen gemeinsamen Brunnen. Fanto vertauschte seine Haushälfte 1701 an Hersehl Eulenspiegel gegen einen Anteil an Nr. 10. Dabei wurde ihm sein bisheriger Besitz mit 700 fl. angerechnet und er zahlte noch 630 fl. bar; das sind für jene Zeiten ganz ansehnliche Beträge. Über die heutige Lage von Nr. 5 haben wir bereits gesprochen. Nr. 10 ist das nunmehrige Lampische Haus, Schloßgasse 5, Mühlgasse 1, Konskr.-Nr. 38, an dessen Bauart man noch jetzt erkennt, daß es einst aus zwei Hälften zusammenwuchs, und gegen die Gasse hin sieht man noch die dereinst hier angefügten Lauben mit Pfeilern. Fanto kaufte dann 1715 auch die zweite Hälfte von Nr. 10 von Löbl Eulenspiegel um 400 fl. und 1721 einen Keller unter beiden Teilen um 200 fl. Im Jahre 1736 war er möglicherweise Richter. Später hatte er auch das anstoßende Haus Nr. 9 nach Börl Abraham gekauft. Sein Sohn Mändl Joachim starb vor ihm, dadurch wurde die Enkelin S o r 1 die Erbin. Nr. 10 wurde 1738 deren Stiefvater Mayer Politzer und dessen Weib Susanna, ihrer Mutter, Vormünderin Sorls, die darauf 800 fl. zu fordern hatten, zugeschrieben. Sollte ihnen aber Sara die Schuld binnen einem Vierteljahr nach ihrer Verheiratung nebst den Spesen, die sie „durch Probierung" bis dahin ins Haus verbaut haben würden, bar zurückzahlen, so gehöre es wieder ihr, für welche Bestimmung ihre Mutter gutstand. Die noch lebende Großmutter E s t e r a hatte im Haus auf Lebenszeit eine Wohnung und ein Gewölbe und ihre Tochter Susanna und deren zweiter Mann mußten sich „mit ihr vertragen", widrigenfalls sie 121