Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 3 (1932-1933)
- Issue
- 2 (Februar 1933)
- Date
- 1933-02-01
- Page
- Seite 79 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2416673-2416686-2416688--0760-2417482- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
bezahlt werden. Derjenige der hier ist, muß dieses Geld sofort dem Vorsteher schicken, oder er kann einen Stellvertreter stellen, der die Arbeit für ihn verrichtet. Wenn aber jemand von hier abwesend ist, so sollen die Vorsteher sofort einen anderen für ihn stellen, und ihm bezahlen, das ausgelegte Geld aber soll ihm als eine Schuld vermerkt werden. Die hier Anwesenden, sollen den Vorstehern den Grund ihres Nichtkommens mitteilen. XVII. Den Vereinsältesten und alten Männern soll es gestattet werden, da sie zur Arbeit selbst nicht mehr tauglich sind, einen Stellvertreter zu stellen, und auch dem Arzte der Gemeinde „ein Excuse" gestattet werden kann, da er mit einer wohlgefälligen Sache beschäftigt ist, und dadurch von einem anderen Gebote befreit werden kann,31 jedoch andere Vereinsmitglieder sollen sich nicht wagen zu weigern, ihre Wache oder ihren Dienst auszuführen. XVIII. Sollte es sich aber finden, daß einige mutwillig ihre Pflicht nicht erfüllen wollen, und immer Ausflüchte suchen, so soll man sie zwingen bis sie sagen „ich will". Die Vorsteher sollen ein solches Mitglied durch den Vereinsdiener einigemal warnen lassen, wenn es sich aber findet, daß jemand trotz der Warnung seine Pflicht nicht erfüllen will, so sollen ihm die Vorsteher — laut alten Statuten Blatt 15, Nummer 8 — mit einem halben Taler bestrafen, nebst dem Gelde, daß er wie oben bestimmt, für die Wache oder Arbeit bezahlen muß. Aufwärter bezahlen die Hälfte für die Arbeitsauslösung und Hälfte der Strafe. Wenn aber all dies nicht nützen sollte, so v/erden diese nochmals verwarnt, nachher sollen die drei Vorsteher alle Vereinsmitglieder des Vereines versammeln und den Wiederspenstigen rufen lassen, und nach einem Verhör, soll man ihm eine größere Strafe diktieren. Wenn aber nach all diesem jemand weiter nicht gehorcht, so mag er, nicht bloß wenn er Aufwärter ist, sondern selbst wenn er ein Vereinsmitglied ist, alle Begünstigungen bei dem Vereine verlieren und endlich sogar aus dem Verbände des Vereines ausgestoßen werden können. All diese 18 Vorschriften „haben wir auf uns genommen",'* um alles was hier niedergeschrieben worden auszuführen und nichts davon wegzunehmen, und wir alle stimmen überein, daß diese auch als Gesetz für die kommenden Geschlechter gelten sollen. Daher unterfertigen wir alle diese Vorschriften hier in Preßburg, am Chanuka 512 (Dezember 1751). 79