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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1933-02-01 · 2 (Februar 1933) · p. Seite 78

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
3 (1932-1933)
Issue
2 (Februar 1933)
Date
1933-02-01
Page
Seite 78 (sequence 14)
Language
German
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sollen ständig zwei Vereinsmitglieder und zwei Aufwärter sein, bei einem Kinde, sollen bloß zwei Aufwärter die Wache halten. Die Wache soll bei Tag 6 Stunden, bei Nacht 8 Stunden dauern und soll die abziehende Wache von der neukommenden abgelöst werden. Im Notfälle genügen bei einem Erwachsenen auch ein Vereinsmitglied mit zwei Aufwärtern, auch bei einem Kranken im Spitale, müssen bloß ein Vereinsmitglied und zwei Aufwärter sein. Doch ist es als eine feste Regel festgesetzt worden, daß sowohl bei einem Erwachsenen, als auch bei einem Kinde, wenn es Gott behüte, nötig sein sollte, eine Wache sein muß. Wenn die Besucher sehen, daß sich die Welt ihm abneigt, sollen durch die wachenden Aufwärter mehr Vereinsmitglieder berufen werden. XIV. Zur Aushebung eines Grabes für einen Erwachsenen, sollen vier Vereinsmitglieder und vier Aufwärter gehen müssen, wenn ein Grab für ein Kind ausgehoben werden muß, so sollen ein Vereinsmitglied und vier Aufwärter genügen. Zur Totenwaschung sollen vier Vereinsmitglieder und zwei Aufwärter bestimmt sein, bei einen Kinde aber soll ein Vereinsmitglied und zwei Aufwärter genügen. XV. Bezüglich der Leichenbestattung haben unsere Weisen S. 1. bereits bestimmt, daß um dieses Gebot zu erfüllen man sich selbst vom Toralernen entziehen kann, doch durch unsere vielen Sünden ist dieser Gebrauch stark vernachlässigt worden. Die Welt schätzt dieses Gebot allzugering, besonders bei einem Kinde, und man hat keine Begleitung des Toten, und man übertritt „der den Armen verspottet, lästert seinen Schöpfer.28 Daher haben wir alle beschlossen, (möge der Tod für ewig aufgelöst werden)29 daß ein totes Kind genau wie ein Erwachsener zu behandeln sei, und sollen wenigstens jene Vereinsmitglieder, die bei der Waschung anwesend waren auch als Begleiter erscheinen müssen, denn das Gebot wird nur jenem angerechnet, der es beendigt,30 und dies ist das Ende der wirklichen Gnadenbezeugung. XVI. Oben § 13 wurde bestimmt, daß jeder persönlich seme Verpflichtungen verrichten muß. Sollte aber jemand, der durchs Los bestimmt wurde, nicht hier sein, oder sonst verhindert sein seine Pflicht zu erfüllen, so sollen für Krankenwache 18 Kreuzer, für das Grabschaufeln 5 Groschen und für Totenwaschung 4 Groschen 78

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