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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1933-02-01 · 2 (Februar 1933) · p. Seite 77

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
3 (1932-1933)
Issue
2 (Februar 1933)
Date
1933-02-01
Page
Seite 77 (sequence 13)
Language
German
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-sein Nachfolger sofort das ausgelegte Geld, doch bloß bis 30 Gulden und nicht mehr, bezahlen. XI. Die Aufnahme eines Kranken in das Spital darf nie ohne Wissen des Obervorstehers, sofern er hier anwesend ist, geschehen. Doch kann auch ein anderer Vorsteher einen gefährlich erkrankten ins Spital aufnehmen. Wie schön und lieblich ist es,24 wenn zwei Vorsteher zustimmen, und dem Liberer wegen eines solchen Kranken eine Anweisung geben, und diese von zwei Vorstehern gefertigte Anweisung (an den Kassier) überschicken. Wenn eine solche Anweisung der Liberer vorzeigen wird, muß diese der Kassier auch für gut annehmen und bezahlen. XII. Der Obervorsteher unterfertigt auch die Rezepte, wenn er hier ist. Jedoch bei einem gefährlichen Kranken, wo zu besorgen wäre, daß durch das hin und herlaufen die Zeit „vernegleschiert A-vird", sowohl für Kranke im Spitale, als auch für hiesige arme Gemeindemitglieder, können Rezepte auch von einem anderen Vorsteher unterschrieben werden. Der Apotheker des Heiligen Vereines soll diese Rezepte annehmen, als wenn diese die Unterschrift des Obervorstehers tragen möchten. Vorschriften für Krankenpflege und Totenbestattung. XIII. Mildtätigkeit, die wir mit Lebenden und Toten ausüben,25 ist eines der sechs Gebote, dessen Früchte die Menschen auf dieser Welt genießen, doch der Lohn dafür bleibt aufbewahrt für das künftige Leben.26 Es ist bereits in den alten Statuten betont worden, zu tun und festzuhalten an dem, was bereits früher bestimmt wurde.27 Jetzt aber kommen wir zu den alten Statuten hinzufügen und wir konfirmieren heute, daß jeder einzelne von uns gezwungen sei, persönlich seine Pflicht auszuüben, sowohl Gott bewahre bei einem Kranken zu wachen, als auch „auf alles Leid, daß es nicht komme", wenn sich ein Todesfall ereignen möchte. Es soll sich keiner unter den Vereinsmitgliedern unterstehen, nachlassig zu sein, um selbst zu seiner Wache zu gehen, oder zu seinem Dienste, sobald ihm dies durch den Vereinsdiener, oder durch einen der Aufwärter im Namen der Vorsteher angesagt wird. Auf diese Weise ist beschlossen worden: Bei einem erwachsenen Kranken, dem das Ende nahe steht, 77

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