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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1933-02-01 · 2 (Februar 1933) · p. Seite 76

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
3 (1932-1933)
Issue
2 (Februar 1933)
Date
1933-02-01
Page
Seite 76 (sequence 12)
Language
German
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VII. Der Obervorsteher allein hat nicht das Recht (außer Holz für das Spital anzukaufen) mehr als einen halben Gulden anzuweisen, dann muß er auf der Anweisung vermerken, für wen und welchen Zweck er die Anweisung gebe. Sollte sich aber der Fall ereignen, daß man einen verschämten Armen oder Kranken etwas geben müßte, wo man den Namen des Nehmers nicht angeben könne, um nicht zu beschämen denjenigen, der nichts hat,21 so muß diese Anweisung mit Zuziehung der zwei Vorsteher, oder wenigstens einen der Vorsteher geschehen, und muß auf dieser Anweisung der Obervorsteher und noch ein Vorsteher unterschrieben sein. Sollte aber bloß ein Vorsteher sich hier befinden, und die Zeit erfordert es22 eine solche Anweisung auszustellen, muß dieser Vorsteher zwei der ältesten Vereinsmitglieder auf diese Anweisung mitunterfertigen lassen, bloß dann wird diese Quittung als rechtsgiltig bei dem Kassier angenommen, und bei den Vereinsmitgliedern „passieren". VIII. Der Kassier ist nicht befugt, allein, aus freiem Willen auch einen Kreuzer auszugeben. Nur Quittungen, die bloß von Vorstehern, oder die mit Zuziehung von Ältesten gefertigt und ihm angewiesen worden sind, (mag er honorieren). Eine andere Quittung oder Anweisung ist er nicht befugt gut zu heißen. Doch ist diese Ordnung bloß für außerordentliche Ausgaben gemeint. Was aber „gewisse" Ausgaben sind, wie z. B. was der „Liberer"23 für die Kranken im Spitale benötigt, Hausausgaben, Apotheker, Barbierer, oder ähnliche bekannte und bestimmte Auslagen, die immer gegen Quittung bezahlt werden, ist es dem Kassier gestattet, solche Anweisungen, wenn diese auch bloß mit der Unterschrift des Obervorstehers allein versehen sind, zu honorieren, und sollen solche Quittungen bei der Saldierung der Verrechnung, — vor dem 33. des Omerzählens — nebst anderen Quittungen „beigelegt" werden. IX. Die Vorsteher sollen dem Kassier nicht mehr als zwanzig Gulden einhändigen. Solange diese 20 Oulden reichen, soll er die Quittungen der vornehmen Vorsteher bezahlen. Sobald aber diese 20 Gulden mit Quittungen belegt sind, müssen die Vorsteher ihm wieder andere 20 Gulden zur weiteren Verrechnung einhändigen. X. Der Obervorsteher muß dem Vereine bis 30 Gulden Vorschuß geben. Wenn er aber als Obervorsteher abtretet, muß ihm 76

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