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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1933-02-01 · 2 (Februar 1933) · p. Seite 74

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
3 (1932-1933)
Issue
2 (Februar 1933)
Date
1933-02-01
Page
Seite 74 (sequence 10)
Language
German
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beschränkt. Es sei hier ausdrücklich bemerkt, daß, wenn die Vorsteher für das Brudermahl mehr als 50 Gulden benötigen, — wie es ihnen hier vorgeschrieben — sollen sie die Mehrauslagen aus ihrem eigenen Gelde bezahlen. Gleicherweise sollen die Vorsteher von jedem einzelnen Vereinsmitgliede vor dem Brudermahle 18 Groschen einkassieren lassen, „selbst der Arme gebe nicht weniger,15 als wenigstens die Hälfte. Selbst die kleinen Kinder, die im Buche des Vereines als „Aufwärter"16 verzeichnet stehen, müssen 18 Kreuzer bezahlen. Die vornehmen Vorsteher des Vereines sollen diese Beiträge nicht durch den Vereinsdiener, sondern durch das jüngste Vereinsmitglied und einen Aufwärter einkassieren lassen, damit der Heilige Verein je mehr Beisteuer zum Brudermahle habe und durch diese Einkünfte das Vereinsgeld verschont bleibe. Einschließlich dieser Einnahmen, dürfen die Vorsteher nicht mehr als 50 Gulden für das Brudermahl verausgaben. III. Wir fanden einen Zaun und eine Grenze, um den Einwänden der Kritiker zu begegnen, um zu bestätigen, „ihr sollet rein sein vor Gott und Israel".17 Obzwar die vornehmen Vorsteher ihr Amt getreulich ausüben,18, und wir dürfen ihnen nicht nachforschen, dennoch sagten unsere Weisen S. 1,** daß das Geld aus der Gemeindekasse nur durch drei verteilt werden darf.19 Daher sollen von heute an beginnend die Ausgaben des Vereines nicht durch die Vorsteher allein „laufen", sondern man soll es so tun, wie es bei der Gemeinde bereits seit langem üblich ist. Es solle daher für die Zukunft festgesetzt werden, daß alljährlich bei der Neuwahl der Vorsteher, einer der Vereinsmitglieder als Kassier gewählt werde, durch drei Wahlmänner und einen Beirat.20 Jedoch sollen die Wahlmänner nicht berechtigt sein, denjenigen, der bereits Obervorsteher war, zum Kassier zu wählen, außer daß sie ihn früher mündlich befragt hätten und er aus freiem Willen zugestimmt hätte. IV. Der Kassier bezahlt gegen Quittung der vornehmen Vorsteher alle Auslagen des Vereines, wie sie es ihm anweisen werden. Auf gleiche Weise sollen alle Einnahmen des Heiligen Vereines, so wie es die vornehmen Vorsteher „einnehmen", dem Kassier angezeigt werden. Es sollen sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben in einem Buche eingetragen werden. Dieses Buch sei so wie das Hauptbuch in dem Kasten des Heiligen Vereines ver- 74

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