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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1932-06-01 · 4 (Juni 1932) · p. Seite 310

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
2 (1931-1932)
Issue
4 (Juni 1932)
Date
1932-06-01
Page
Seite 310 (sequence 76)
Language
German
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ruhigen Zeiten gehandhabt werde, ablasseh möge. Der Magistrat aber wies in seiner Verteidigung eines verbrieften Rechtes wiederum diarauf hin, daß ja den Juden über der Egerbrücke, keine 100 Schritte von der Stadt entfernt, ein Haus zum Nächtigen offenstehe, und ließ dabei merken, daß er entschlossen' sei, dies Recht auch gegen das-Kreisamt, dem die Stadt das Privileg ja nicht verdanke, zu schützen und auszuüben; da verzichteten die Kreishauptleute, weitere Weisungen und Befehle zu erteilen, und erklärten nur drohend, daß sie sich Satisfaktion verschaffen und die Sache zu einem anderen Ende bringen werden, als der Magistrat sich vorstelle. Aber dieser scheint doch seinen Willen durchgesetzt und die Juden vom Übernachten in der Stadt ausgeschlossen zu haben; denn als wenige Jahre später durch das Hofdekret vom 4. Dezember 1764 der Tabakgefälls-Pachtungskompagnie gestattet wurde, allerorten, auch in privilegierten Städten, sowohl für den al ingrossoals auch a la minuta-Verschleiß nach ihrem Gutbefinden Niederlagen zu errichten, hiezu Häuser und Gewölbe zu mieten und jüdische Substituten als Trafikanten anzustellen, die von den Städten ohne Schmälerung ihrer Privilegien, aber auch ohne daß sie von diesen Angestellten eine Leibabgabe fordern dürften, anzunehmen seien, da sollte auch in Kaaden eine solche Tabakniederlage eingerichtet werden und ein jüdischer Trafikant sie verwalten. Allein gleich der Stadt Brüx und entgegen dem Beispiele der Stadt Saaz verweigerte der Kaadner Magistrat die Aufnahme und schlug die Bitte des ausersehenen Trafikanten, für ihn und seine Familie eine Wohnung zu beschaffen, mit Berufung auf die städtischen Privilegien rundweg ab. Obwohl nun vom Saazer Kreisamt unterm 14. November 1766 der gemessene Befehl kam, dem jüdischen Trafikanten wo nicht auf dem Hauptplatze, so doch in einer abseitigen Gasse Unterkunft und Verkauf sgewölbe gegen einen angemessenen Hauszins zu verschaffen und, da diesen Angestellten kein anderes. Geschäft zu betreiben erlaubt sei und somit den einheimischen bürgerlichen Geschäftsleuten keine Einbuße an Verdienst daraus erwachsen könne, dem Trafikanten sowie der ganzen Pachtungskompagnie allen billigen Vorschub zu leisten, so mußte genau vier Jahre später die Tabakgefällsamts- Administration die Klage erheben, daß in Kaaden zur Aufnahme des Tabakverlags noch immer keine Anstalt getroffen worden sei, wo- 310

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