Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1932-06-01 · 4 (Juni 1932) · p. Seite 308

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
2 (1931-1932)
Issue
4 (Juni 1932)
Date
1932-06-01
Page
Seite 308 (sequence 74)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
90% known words query
IRI
…/2416673-2416680-2416685--0649-2417370
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

nicht geduldet. In Kaäden hätten sie nur zu Jahrmarktzeiten dem Stadtrichter und .Fronboten nach alter Gepflogenheit eine Gebühr von 7 Kreuzern zu entrichten. Weil nun die Juden bei dieser Gelegenheit die Abstellung dieser Gebühr forderten, so erkläre der Rat,, daß bei verweigerter Zahlung dieser Gebühr die Juden wie in anderen Städten auch bei Tag den Weg an der Stadt vorbei zu suchen gezwungen würden. Nebenbei bemerkten sie,, daß die vorliegenden Eingaben der Landesjudenschaft im Grunde ungültig seien, weil sie entgegen der josephinischen Pragmatik vom 9. August 1709 weder von den Judenältesten noch dem Sollizitaror unterfertigt seien. Doch hätten sie, um die Angelegenheit ins reine zu bringen, über diesen Mangel hinweggesehen. Die Frage, ob wirklich in den verflossenen sieben Jahrzehnten' kein Jude erlaubterweise in Kaaden über Nacht bleiben durfte, blieb unbeantwortet, da hier Beweis gegen Beweis stand; auch eine: zweite kommissioneile Untersuchung in dieser Angelegenheit, welche am 15. September 1721 zu Kaaden unter Teilnahme derselben jüdischen Vertreter stattfand, zeitigte kein besseres Ergebnis. Und wie die Saazer Kreistiauptleute in ihrem Berichte über die erste Kommission der Berufung der Kaadner auf ihr ex duplici capite, privilegio et consuetudine, fließendes Recht nicht viel Wert beimaßen und der Statthalterei den Antrag unterbreiteten, daß den Juden die angesuchte Erlaubnis zum Übernachten zu erteilen sei, weil das kaiserliche Reskript nur das Verbot, sich daselbst seßhaft zu machen, für ewige Zeiten ausspreche, vom Handeln und Pernoktieren aber nichts erwähne, so äußerten sie auch im Berichte über die zweite Kommission dieselbe gutächtliche Meinung, sie noch: mit dem Hinweise auf das 1658 für die Komotauer Juden erlassene Verbot, auf Komotauer Grund zu handeln und zu wandeln, unterstützend, wodurch die den Juden erteilten landesfürstlichen Generarlien eine ausdrückliche Einschränkung erfahren hätten, während das Kaadner Reskript eine solche Einschränkung bezüglich des Ubernachtens nicht enthalte. In seinem Berichte hob das Kfeisamt die- Bedeutung der" Juden als Steuerträger hervor und betonte besonders das Maßvolle ihrer Forderung, daß sie nur im Notfalle und zu gewissen Zeiten und in erster Linie nur für den Kontributionseinnehmer das Recht verlangen, ausnahmsweise in der St^dt die Nacht zubringen zu dürfen. 308

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.