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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1932-06-01 · 4 (Juni 1932) · p. Seite 307

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
2 (1931-1932)
Issue
4 (Juni 1932)
Date
1932-06-01
Page
Seite 307 (sequence 73)
Language
German
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iens großer Herrschaften geschehe, dem Steueramte als Depositum übergeben. Wenn Juden in vergangenen Jahrzehnten übernachteten, sei es heimlich, ohne Vorwissen des -Rates geschehen und in jedem Fall, der zur Kenntnis desselben ikam, seien die Schuldigen der Strafe verfallen. Das bewiesen sie mit sieben Auszügen aus den Amts- und Gerichtsbüchern. Gegen die jüdischen Zeugen könnten sie genug Gegenzeugen führen, von denen ja nach den Stadtrechten jedem einzelnen als ehrbaren, würdigen Manne mehr Glaube geschenkt werden müsse, als dreißig Juden, die „nach Art und Natur und von Geburt aus unwahrhaft und betrügerisch" seien. Als die böhmische Kammer im März 1720 die Kreisjudenschaft nach Kaaden zusammenrief und vorauszusehen war, daß die Verhandjungen einige Tage währen würden, beschloß der Magistrat, sich bei der Oberbehörde zur Wahrung seines Rechtes dagegen zu stellen, daß die Juden aus diesem Anlasse in der Stadt übernachten. Da nahmen die Juden aus eigenem Entschlüsse bei dem Gerber über der Egerbrücke gegen billige Abfindung Nachtquartier. Unter den Zeugen der Stadtgemeinde sagte besonders der 72 Jahre alte ehemalige Stadtrichter Daniel Wanner aus, daß ihm während seiner dreijährigen Amtszeit vom Rate des öfteren eingeschärft wurde, keines Juden Übernachtung zu dulden; dem er auch nachgekommen sei. Vom Kontributionseinnehmer Lazar Isak erzählte er, daß, als dieser einst nächtlicherweile im Herrenhause (jetzt Großgasthof Gangl N. C. 122) angetroffen wurde, er ihn auf Geheiß des Bürgermeisters ins Rathaus bringen und von hier, weil er in seinen Äußerungen sich gegen den Bürgermeister „verstieg", in den Schachtleiarrest abführen mußte, woselbst er aber nicht viel länger als eine halbe Stunde verblieb. Wenn, auch das Verbot der Übernachtung im Privilegium nicht ausdrücklich ausgesprochen sei, so habe doch die 70jährige Übung und Gewohnheit die Geltung eines wirklichen Gesetzes erlangt. Daß die Juden übertags in der Stadt sich aufhalten und ihren Geschäften nachgehen dürfen, verdanken sie der puren Güte des Magistrats; das gebe ihnen kein Recht, auch die Übernachtung zu verlangen. Auch in anderen Städten, aus denen sie ausgewiesen wurden, würden sie bei Tage eingelassen, in manchen Orten allerdings erst nach Erlag von 2, 3 und mehr Gulden, nächtlicherweile aber 307

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