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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1932-06-01 · 4 (Juni 1932) · p. Seite 305

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
2 (1931-1932)
Issue
4 (Juni 1932)
Date
1932-06-01
Page
Seite 305 (sequence 71)
Language
German
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chung der Saazer Kreishauptleute vom 30. Mai 1650. In einer längeren, sehr scharfsinnigen Erwiderung, mit dem Praesentatum des Landesguberniums vom 23. Juli 1720 versehen, weisen die Deputierten und Beisitzer der Landesjudenschaft nach, daß laut des Privilegs die Judennur keine Einwohner der Stadt Kaaden mehr sein dürfen, weil das Wort „eingeführet" bloß das domicilium figere bedeute, was die Stadt selbst durch ihre Observanz bestätige, indem sie die Juden in die Stadt einlasse, was sie nicht dürfte, wenn die Judenschaft durch das Privileg simpliciter exkludiert wäre; daß auch der Ausdruck der kreisämtlichen Kundmachung „sich wieder versetzen" nur das domicilium figere meine und unmöglich auf die Pernoktierung bezogen werden könne. Es sei also pure Notzucht, den inländischen, meistenteils in der Stadt wohlbekannten, ehrlichen Juden die Nachtherberge zu verweigern und sie zu zwingen, etwa an Jahrmarkttagen, zumal zur Winterszeit, wo ihnen die Nacht augenblicklich auf den Hals komme, sich mit ihren Waren und gelöstem Gelde über das Wasser in ein einschichtiges, den Dieben leicht zugängliches Gerberhäusl zu begeben und sich mitsamt dem Hauswirt der Gefahr einer Beraubung auszusetzen. Auch in Pilsen und etlichen anderen Städten werden die Juden zwar nicht eingelassen, aber zu Jahrmarktzeiten können sie ungehindert bis zu ihrer Abreise in der Stadt nächtigen, wie es das ius nundinarum ihnen gewährleistet. Wenn der Filialsteuereinnehmer mit Arbeit überhäuft ist und den jüdischen Kontributions-Einnehmer nicht bald abfertigen kann, weil er die Christen, die Geld abführen, nicht stehen lassen und den Juden eher vornehmen wird, also der jüdische Einnehmer notwendig bis auf den anderen Morgen verziehen muß, wie kann es dann die Stadt verantworten, daß dieser sich öfters mit etlichen hundert Gulden baren Geldes aus der Stadtübers Wasser in das einsame Häusl begeben und Gefahr laufen muß, beraubt und erschlagen zu werden, wie denn jeder Dieb zugleich aufs Leben geht? Darum bittet die Eingabe schließlich um Erlassung einer Verordnung, daß den nach Kaaden kommenden Juden die Übernachtung, soweit sie solche nötig haben, absonderlich zu Jahrmarktzeiten und namentlich den jüdischen Kontributionseinnehmern, so oft sie bei der Filialkasse in Kaaden zu tun haben und nicht bald abgefertigt werden können, nicht verweigert werden dürfe. Unterschrieben ist 305

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