Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 2 (1931-1932)
- Issue
- 4 (Juni 1932)
- Date
- 1932-06-01
- Page
- Seite 304 (sequence 70)
- Language
- German
- Belongs to
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che später erfolgte die kaiserliche Antwort auf dieses Bittgesuch, worin er den Präger Statthaltern auftrug, eifrig darob zu sein, daß „die Juden über die aus Gnade ihnen verwilligten drei Monate länger nicht zu Cadan geduldet, sondern alsbald fortgeschafft und ihnen weiter nicht der geringste Unterschleif verstattet werde". Nur das eine hatten sie erreicht, daß ihnen'billigerweise die Frist zum Abzüge vom Tage der „Intimation" an gerechnet werden sollte. Durch ungefähr zehn Jahre wurde nun von den Juden die Stadt gemieden, dann aber lebte der Verkehr mit ihr allmählich wieder auf, sie trieben tagsüber hier ihre Handels- und Geldgeschäfte, ja, sie suchten und fanden, wenn es durch die Umstände nötig wurde, auch Nachtherberge bei den christlichen Bewohnern, nur von Grund- und Hausbesitz und dauerndem Aufenthalte blieben sie ausgeschlossen. Aber nach etwa 60 Jahren dieser verhältnismäßigen Duldung änderte der Rat sein Verhalten und verwehrte in strengster Auslegung des kaiserlichen Reskripts den Juden jede fernere Nachtherberge innerhalb der Stadt, wies ihnen aber für diesen Zweck ein jenseits der Egerbrücke beim städtischen Ziegelhofe gelegenes Haus an, dessen Eigentümer, ein Lohrotgerber, ihnen gegen ein Entgelt Unterkunft zu gewähren bereit war. Was den Rat zu diesem strengeren Verfahren veranlaßt haben mag, läßt sich nicht mehr feststellen, kurz, im Jahre 1720 überreichte der jüdische Deputierte des Saazer Kreises Herschel Calmus beim Saazer Kreisamt eine Beschwerde, daß von den Kaadnern der Judenschaft im allgemeinen und insbesonders dem jüdischen Steuereinnehmer Lazar Isak aus Flöhau (Bez. Podersam), der die Kontributionsgelder bei der in Kaaden errichteten Filial-Steuerkasse abzuführen hatte, das Nachtquartier nicht gestattet werde, wenn er vor seiner Abfertigung von der einbrechenden Nacht überrascht werde. Daraufhin hielt das Saazer Kreisamtdem Kaadner Rate vor, daß das Judenprivilegium kein Jota von der Verweigerung der Nachtherberge enthalte, sondern nur bestimme, daß die Juden in Kaaden niemals mehr das domicilium figere und sich possessioniert machen sollen, und ermahnt ihn, die Juden nicht über die Bestimmungen des-Privilegs hinaus zu kränken. In ihrer Antwort verteidigten die Kaadner ihr vermeintliches Recht, den Juden auch die Nachtherberge zu versagen, und beriefen sich vor allem auf den Wortlaut in der Kundma- 304