Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1932-06-01 · 4 (Juni 1932) · p. Seite 303

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
2 (1931-1932)
Issue
4 (Juni 1932)
Date
1932-06-01
Page
Seite 303 (sequence 69)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2416673-2416680-2416685--0644-2417365
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

liebe Jugend mit sonderm Fleiß aus den Schulen hinzugefügt" und es ist sowohl bei dieser wie insbesonders bei den Handwerksleuten» „denen die Juden mit ihrem angeborenen betrtiglichen Unterschleif hochschädlich gewesen, überaus große Frohlockung und Freude entstanden". Kaiser Leopold bestätigte diese Verfügung seines Vorgängers, als er unterm 19. Juli 1661 der Stadt Kaaden ihre Freiheiten konfirmierte, mit den Worten: „Und nachdem von weiland unserm hochgeehrten Herrn Vater Ferdinando tertio, römischem Kaiser glorwürdigster Gedächtnis, den 12. Aprilis anno 1650 gnädigst resolviert worden, daß die Judenschaft wegen einer von dem Juden Noe geschehenen vorsätzlichen Ermordung eines Christenkinds aus der Stadt Kaaden geschaffet und zu ewigen Zeiten wider der Stadt Willen nicht mehr eingeführt werden sollen, als wollen wir solches hiemit in Kraft dieses Briefs auch gnädigst konfirmieren und bestätigt haben." Ein Gleiches taten aus gleichem Anlasse mit demselben Wortlaute Kaiser Karl VI. unterm 13. September 1723 und Kaiser Joseph II. unterm 17. Feber 1783. Von besonderer Härte war für die Juden die Bestimmung, daß sie innerhalb dreier Monate die Stadt verlassen sollten, und deshalb richteten sie unterm 21. Juni ein „alleruntertänigstes Memorial und um Gottes Willen flehentliches Bitten" an den Kaiser, worin sie zunächst ihre Unschuld an der, von einem „aus der Tartarei gewesten Juden begangenen Übeltat" beteuern und feststellen, daß ihnen die kaiserliche Resolution erst am 31. (!) Mai bekannt gegeben, dessen ungeachtet aber die Frist zum Verlassen der Stadt vom Datum des kaiserlichen Befehls und nicht erst"vom Tage der Zustellung berechnet worden sei. Weil sie aber bei der Stadt und Bürgerschaft Schulden einzufordern und auch selbst an diese Schulden zu bezahlen haben, was in so kurzer Zeit durchzuführen nicht tunlich sei, so gelange ihr „um Gottes Barmherzigkeit willen alleruntertänigstes, fußfallendes Anrufen, Seufzen und Bitten" an den Kaiser, daß er aus angeborener Milde dem Kaadner Rate befehle, daß ihnen zum Verkaufe ihrer Habe, Eintreibung ihrer Forderungen und Bezahlung der eigenen Schulden wie auch, damit sie sich um Gelegenheiten zu ihrer anderweitigen Unterkunft kümmern könnten, der gesetzte Termin noch auf ein Jahr verlängert werde, damit sie nicht gänzlich an den Bettelstab gebracht würden. Schon eine Wo- 303

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.