Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 2 (1931-1932)
- Issue
- 4 (Juni 1932)
- Date
- 1932-06-01
- Page
- Seite 302 (sequence 68)
- Language
- German
- Belongs to
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Geschichte der Juden in Kaaden. Von Schulrat Josef Hof mann, Kaaden. (III. Fortsetzung.) Kaiser Ferdinand strafte für die Missetat des einen fremden Juden die gesamte jüdische Einwohnerschaft Kaadens, die keinerlei Schuld an dem Verbrechen trug und es gewiß nicht minder verurteilte wie die Christen selbst, auch jede Gemeinschaft mit dem Mörder ablehnte, indem er sie aus der Stadt, wo sie sich häuslich niedergelassen und eingewöhnt hatten und ihrem Erwerbe nachgingen, auswies und ihnen damit dasjenige antat, wogegen er sie bisher gegen den Rat geschützt hatte. Er erließ unter dem 12. April 1650 ein Reskript, in dem es heißt: „Damit bei diesem Faktum sowohl die katholischen Christen einigen Trost und gutes Gedächtnis schöpfen als die Juden ein wirkliches Exempel zu künftigen Zeiten nehmen können, haben wir nicht allein 100 Gulden zu einem Epitaphio gnädigst auszusetzen und solches gehöriger Orten zu verordnen unserer kaiserlichen Hofkammer allbereits anbefohlen, sondern auch wegen der Juden gnädigst resolviert, daß nunmehro bei gedachter Stadt Caadan alle die allda befindliche Judenschaft, wie die Namen haben mögen, ohne Unterschied innerhalb drei Monat von da abgeschaffet und zu ewigen Zeiten wider der Stadt Willen nicht mehr eingeführt werden sollen." Diese kaiserliche Entschließung wurde am 30. Mai 1650 von den beiden Saazer Kreishauptleuten Christoph Jaroslaw Krakowsky vpn Kolowrat und Maximilian Wladislaw Elbögner vom untern Schönfeld auf dem Rathause vor der versammelten Gemeinde „jung und alt, Weib- und Mannspersonen" und der gesamten Judenschaft mit dem Beisatze kundgemacht, daß nach Ablauf der mit drei Monaten festgesetzten Frist, „so den herannahenden 6. Juli ihre Endschaft erreicht', die Juden sich von Kaaden mit ihrer Habschaft ohne Ausnahme hinwegmachen und ihren Aufenthalt in zulässigen Orten anderwärts suchen, auch zu ewiger Zeit so wenig öffentlich als heimlich sich wieder allher versetzen sollen". Zu dieser Kundmachung wurde auch „die 302