Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1932-06-01 · 4 (Juni 1932) · p. Seite 250

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
2 (1931-1932)
Issue
4 (Juni 1932)
Date
1932-06-01
Page
Seite 250 (sequence 16)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2416673-2416680-2416685--0591-2417312
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

dann steht es den Landesältesten frei, und auch nach Beschaffenheil des Mannes und der Zeit (ihrem Gutdünken nach) zu vermehren. II. Die Bestimmungen der Kr ernster er Gemeindestatuten über die Palästinakasse (1708)55. § 8. Alle Jahr sollen die Gerichte nach der Gerichtserneuerurig zwei Jerusalem-Väter erwählen, dieselben sollen alle Montag und Donnerstag in der Synagoge mit einer Büchse das Geld für die armen in Jerusalem wohnenden Leute fleissig einfordern; und wenn solche Erneuerung der Jerusalem-Väter geschieht, so sollen die alten (Jerusalem-Väter) das in diesem Jahr eingekommene Geld zusammenmachen und den Richtern überantworten; hingegen soll solches Geld niemalen etwa zu was anderem ausser expresse (ausdrücklich) für die sogenannte in Jerusalem Wohnenden gebraucht werden; es soll besonders in einem Sacke unter anderen Gemeindegeldern aparte verwahrt bleiben; bei Schliessung der Gemeinderechnung sollen alle Jahre ordentlich die Jerusalem-Gelder in der Rechnung eingetragen und zu dem vorher eben verwahrten Gelde zusammensummiert werden. § 9. Kein Jerusalem-Vater soll die Macht haben, einem von den aus Jerusalem Verabschickten noch weniger wem anderen von den Jerusalem-Geldern ohne Wissen und Willen von Richtern und Bürgermeistern etwas zu geben; und wenn auch von Jerusalem etliche zwei oder drei Personen ankämen und genugsam erweiseten, daß sie die Bevollmächtigten und von den zur Erhebung des Geldes Deputierten seien, so soll dennoch der Richter und Bürgermeister ohne Versammlung der übrigen Gerichte vor sich selbst nichts fpr sich nehmen. Im Falle aber von den geschworenen Beisitzern nicht alle einheimisch wären und etwa einer oder zwei abgehen sollten, .so können sie schon ohne die Abgängigen den Deputierten, und zwar nach Erkenntnis ihrer Notdurft ausfolgen und abfertigen, damit sie nicht verabsäumt werden. Anmerkungen. 1 s. d. Brief des Israel aus Jerusalem an Abraham aus K^tB' in A. M. Luncz „Jerusalem" III. (5649/1889) hebr. Teil S. 95/96, 250

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.