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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1932-06-01 · 4 (Juni 1932) · p. Seite 249

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
2 (1931-1932)
Issue
4 (Juni 1932)
Date
1932-06-01
Page
Seite 249 (sequence 15)
Language
German
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Gemeinden schuldig sein sollen, alljährlich vor Ostern und vor dem Laubhüttenfest das bei ihnen vorhandene Geld an den in ihrem Kreis befindlichen hiersolomit. Almosenpfleger und diese weiter an den in Nikolsburg bestellten hierosol. Almosenpfleger abzuschicken, und zu dessen Festhaltung sollen die in den drei Kreisen bestellten drei Almosenpfleger Fug und Kraft haben, die saumseligen Gemeinden zur Abfuhr dessen durch Zwangsmittel anzuhalten. § 21. Wenn ein Inn- oder Ausländischer willens wäre, in das gelobte Land zu ziehen, so soll den Landesältesten freistehen, aus der jüdischen Landschaftskasse ihm ein Geschenk nach ihrem Gutbefund und überdies ihm schriftlich zu geben, daß die Gemeinen ihm mit Beisteuer nach ihrem freien Willen hierzu verhilflich sein sollen, keineswegs aber den Gemeinden befehlen, daß sie deshalb unter sich eine Collecta (Sammlung) machen sollen. Und ist hierunter verstanden, daß, wenn auch derselbe, so nach dem gelobten Land ziehen wollte, einer der Vornehmsten dieses Landes wäre. § 22. Da im Prediger Salomon (Koheleth) gemeldet ist, daß es besser sei, nicht zu geloben, als geloben-und nicht zu vollziehen: daher sollen die Landesältesten keine Kraft und Macht haben, künftighin sowohl in dem jüdischen Landbuch einzuschreiben, daß man der einen oder der anderen zu Jerusalem befindlichen Privatperson schriftlich gegeben habe, ihm von der Landesjudenschaft ein Gewisses alljährlich (es sei viel oder wenig) zu überschicken, noch auch ihm, der Privatperson selbst, eine dergleichen Obligation zu behändigen. Sondern die Landesältesten können zwar an eine in Jerusalem befindliche Privatperson etwas zum Geschenk (dann und wann) nach ihrem guten Befund überschicken, keineswegs aber zu einer kontinuierlichen alljährlichen Schuldigkeit sich anheischig machen. § 23. Wenn einer von den ansehnlichen Männern in das gelobte Land ziehen wollte und hierzu von den Landesältesten eine Beihilfe ansuchte, soll man zum ersten nachfragen und inquirieren, ob es demselben ein Ernst oder nur fingierte Sache sei; wenn allenfalls hieraus käme, daß es die pure Wahrheit ist, und er hierzu die Beihilfe gleich annoch vor seiner Abreise anverlanget, so sollen die Landesältesten nicht mehr als 5 Reichstaler demselben zu geben befugt sein. Wenn aber derselbe die Beihilfe nicht gleich, sondern hinein in das gelobte Land an ihn zu schicken anverlangete, als- 249

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