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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1932-06-01 · 4 (Juni 1932) · p. Seite 248

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
2 (1931-1932)
Issue
4 (Juni 1932)
Date
1932-06-01
Page
Seite 248 (sequence 14)
Language
German
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bisher bekannt der älteste jüdische Verein, der sich speziell mit Erez Israel befaßte53. Die Gründung der Palästinakasse und dieses Vereins beweisen, daß das jedem Juden innewohnende Empfinden für Erez Israel und die von jedem Juden zu fordernde Leistung für den Aufbau dieses Landes nicht eine Erfindung neuerungssüchtiger Juden sind. So lange es Juden und bewußte jüdische Gemeinden gab, war das Galuth mit Erez Israel verknüpft. Und von den Erez Israel-Kassen der Waadim und der Gemeinde bis zum Jüdischen Nationalfonds unserer Tage ist eine einheitliche Linie deutlich erkennbar. Anhang, i. Die Bestimmungen der Landesverfassung der mährischen Juden (vom Jahre 1651) über die Palästinakasse . § 18. Wir haben ein Gelobnüss getan wegen unserer, unserer Kinder und Kindeskinder bis in Zukunft unseres Erlösers alijährlich fünfzig mährische Thaler, so acht und fünfzig floren (Gulden) zeim kreutzer betragen, an die Armen zu Jerusalem, und zwar allemal im Monat Adar mittels deren zu Wien befindlichen Hierosolymitanischen Almosenpfleger zu überschicken. § 19. Bei der Zusammenkunft (so alle drei Jahr zu Erneuerung deren Landesältesten und Landeseinnehmern geschiehet) sollen die damalige Landesälteste und Einnehmer drei hierosolymitanische Almosenpfleger in denen drei Kreisen, nämlich in jedem Kreis einen und noch einen vierten extra zu Nikolsburg erwählen,,dergestalt,daß besagte drei das zusammengebrachte Geld an den Nikolsburger und dieser weiter an die Wiener gegen Quittung abführen solle. § 20. Obbemeldtes Gelobnüss per jährlich 50 mährische Thaler sollen folgender gestalt zusammengebracht werden, nämlich: bei jeder Gemeinde solle man wöchentlich von Haus zu Haus mit einer Büchse um freiwilliges Almosen für die arme hierosolymitanische Juden umgehen, dasjenige, was alsdann gesammelt, nicfit mit anderen Almosen zu vermischen, sondern nebst dem, was der eine oder andere Guttäter in denen Schulen (Synagogen) oder anderwärts von freien Willen zum behuf derer armen Hierosol zu geben sich anheischig machet, besonders aufzubehalten, mithin daß die 248

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