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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1932-06-01 · 4 (Juni 1932) · p. Seite 245

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
2 (1931-1932)
Issue
4 (Juni 1932)
Date
1932-06-01
Page
Seite 245 (sequence 11)
Language
German
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V. Beihilfen der mährischen Judenschaft für Palästinaauswanderer. Erez Israel, das, wie wir sehen, sehr stark auf die finanzielle Hilfe der Galuthjudenheit angewiesen war, zog trotzdem immer wieder Juden aus den verschiedensten Ländern an. Auch unter den mährischen Juden gab es solche, die ihre Liebe zu Erez Israel durch die Auswanderung dorthin bewiesen.39 Nun mußte der Waad auch die Unterstützung für Palästinaauswanderer (einheimische und fremde,, die auf ihrer Auswanderung mährische Gemeinden passierten) regeln. Die Verfassung der mährischen Juclenheit enthielt darüber folgendes: die Landesältesten seien befugt, nach Erez Israel Auswandernde aus der Kasse der Landschaft zu unterstützen, auch ihnen ein Attest darüber ausstellen zu dürfen; sie könnten aber keineswegs die Gemeinden dazu zwingen, zu diesem Sonderzwecke Kollekten zu veranstalten. Wie aus den weiteren Beschlüssen hervorgeht, hatten es auswandernde Juden aus Mähren von den Landesältesten zugesagt (und wohl auch eine Obligation darauf) erhalten, daß man ihnen jährlich von der mährischen Landjudenschaft aus eine gewisse Geldsumme schicken werde.40 Diese weitgehende Ermächtigung der Landesältesten wurde dahin eingeschränkt, daß sie nur noch das Recht hätten, einem nach Palästina Auswandernden zuweilen nach ihrem Ermessen etwas zu übersenden, ohne sich dabei aber zur ständigen Übersendung dieses Betrages zu verpflichten. Wollte jemand nach Palästina auswandern und bat vor seiner Abreise um Unterstützung, so hatten die Ältesten die TatsäcMichkeit seiner Absicht zu untersuchen und ihm einen Höchstbetrag von 5 Reichstalern auszuzahlen.41 Verlangte der betreffende Jude aber eine Unterstützung erst nach seiner Ankunft in Erez Israel, so stand es den Landesältesten frei, ihm dorthin eine größere Summe zu überweisen. VI. Die Palästinakassen in den Gemeinden. Ebenso wie der mährische Waad in seiner Verfassung die Beziehungen der gesamten mährischen Judenheit zu Erez Israel regelte, so fühlten sich auch die einzelnen mährischen Gemeinden ver- 245

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