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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1931-12-01 · 2 (Dezember 1931) · p. Seite 140

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
2 (1931-1932)
Issue
2 (Dezember 1931)
Date
1931-12-01
Page
Seite 140 (sequence 54)
Language
German
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erhielt. In dem Pachtvertrage wurde es dem Pächter zur Pflicht gemacht, daß der Koscherwein prima Natu rwein sein müsse und nicht teuerer als 4 Kreuzer die Halbe desselben ausgeschenkt werden durfte. Dieser Preis wurde erst in späteren Jahren um 1 Kreuzer per Halbe erhöht. Behufs Verhütung der Weinschmuggeleien, wurden die schärfsten Maßregeln getroffen. Schon im Jahre 1784, galt die allgemeine Norm, daß kein Wein, ohne vorherige Anmeldung, vom Wagen abgeladen werden durfte. Für solchen angemeldeten hereingebrachten Wein, war dem Haupt-Weinschankpächter, ein Kreuzer pro Halbe zu entrichten. Gegen Zuwiderhandelnde war die Strafe sehr empfindlich und räumte der Kultusgemeinde als Bestandherrn, sogar das Recht ein, die verdächtigen Weinschänker zur Eidesleistung heranzuziehen. Die Kultusgemeinde war auch Pächterin des Branntweinu. Salzverschleißrechtes in den Gemeinden Bisternitz, (früher Allt-Visternitz), Hochsteten, Lab, Mast (früher Alt- Maast), Paulenstein (früher Ballenstein), und Stampfen. Siehe obigen Schutzbrief Punkt 4. In diesem Pachtvertrage war es der Kultusgemeinde zur Pflicht gemacht worden, daß in den 3 Gemeinden, Altvisternitz, Altmaast und Ballenstein, der Verschleißer genannter Lebensmittel, nur ein Angehöriger einer christlichen Konfession sein durfte, weil zu jener Zeit eine Niederlassung von Juden in diesen 3 Gemeinden noch unstatthaft war. (In Öen zu Stupava so naheliegenden 3 Gemeinden, 1. Lamac (früher Blumenau, im jüdischen Volksmund: Plimenau), 2. Mariathal, und 3. Paulenstein, haben sich — bis auf kurzfristige Unterbrechungen — noch bis zum heutigen Tage keine Juden ansässig gemacht). — Der Rauch- und Schnupftabakverschleiß, wie auch das Hering- und Stockfisch-Verkaufsrecht, waren für die damalige Kultusgemeinde mehr- oder minder einträgliche Einnahmsquellen. Doch welche große Ausgaben, die damalige Judengemeinde, gegenüber diesen Einnahmen, außer der „taxa protectionalis" (Schutzgeld), der „taxa domesticalis" (Gebühren nach den Gemeindeangestellten), „taxa tolerantialis" (Toleranzgebühr) zu bestreiten hatte, erzählt uns ein Ausweis des Landesarchivs in Budapest, Acta Judaeor. fasc. 4.31), wo es um das Jahr 1754. lateinisch, hier in deutscher 81) Diese u. alle Daten aus dem genannten Landesarchive verdanke Ich der frdl. Mitteilungdes Herrn Direktor B. Mandl in Budapest. 140

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