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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1931-12-01 · 2 (Dezember 1931) · p. Seite 139

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
2 (1931-1932)
Issue
2 (Dezember 1931)
Date
1931-12-01
Page
Seite 139 (sequence 53)
Language
German
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Gewichte, bloß 6 Kreuzer Steuer zu zahlen war. Diese Differenzierung, ist wahrscheinlich auf ökonomische Gesichtspunkte zurückzuführen, weil die Kultusgemeinde doch das ausschließliche Fleischausschrotungsrecht inne hatte, für Koscheru. Trefe-Fleisch gleiche Verkaufspreise festgesetzt waren, weshalb die Fleischsteuerkreuzer beim Rindfleische so erhöht wurden. Für Gefällsübertretungen waren daher auch fabelhaft große Strafen angesetzt. Für jedes hereingeschmuggelte Pfund Fleisch von auswärts, mußte 1 Gulden W. W. Strafe erlegt werden. Im Wiederholungsfälle aber, mußte der Betretene 5 Gulden per Pfund Strafe zahlen. Das eingehobene Pönale wurde zwischen Herrschaft und Kultusgemeinde zu je 50% geteilt. Im Jahre 1808 wurde sogar seitens der Kultusgemeinde ein Beschluß gefaßt, wonach für jedes eingeschmuggelte Pfund Fleisch eine Freiheitsstrafe von 24 Stunden abzubüßen war, welche jedoch auf Geld nicht umgewandelt werden konnte. — Maschgichim-Auf seher, welche die Pflicht hatten, die Fleischhauer betreffend Kaschrut und strenger Einhaltung der Fleischpreise zu beaufsichtigen, begegnen wir schon Anfangs des 19. Jahrhundertes. Höchst interessant ist deren Befolgung. Beide Schächter — die die Kultusgemeinde zu allen Zeiten hatte — die sonst den Steuerkreuzer auch entrichten mußten, wurden als Maschgichim- Aufseher in je einer der 2 Gemeindefleischbänke abwechselnd angestellt. Als Besoldung für die Beaufsichtigung des Koscher-Fleisches, wurde ihnen die Enthebung vom Steuerkreuzer, für ihre wöchentlich konsumierten 5, resp. 10 Pfund zugesprochen, was 5, beziehungsweise 10 Groschen per Woche ausmachte. Einen wichtigen Punkt enthielt noch der alljährliche Vertrag, der zwischen Kultusgemeinde und dem Fleischbankpächter geschlossen wurde, wonach der Fleischhauer bei den Fleischeinteilungen unparteiisch sein müsse. Für beide Kontrahenten war bei Nichteinhaltung der Vertragspunkte ein Pönale festgesetzt, von der die Hälfte der Herrschaftskassa zufloß. Die Kultusgemeinde verfügte weiter — wie es der 4. und 21. Punkt des obigen Schutzbriefes besagen — über das ausschließliche Weinschankrecht. Dieses wurde an einzelne Personen jährlich verpachtet, diese Pächter waren nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet jedem Gemeindemitgliede, wenn es eine solche wünschte, eine Ausschanklizenz zu erteilen. Die Pachtsumme, weicne jedoch aus diesem Ertrage nur der Kultuskassa zufiel, betrug 300—400 Gulden jährlich, von welcher der jeweilige Ortsrabbiner 4 Gulden 139

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