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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1931-09-01 · 1 (September 1931) · p. Seite 36

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
2 (1931-1932)
Issue
1 (September 1931)
Date
1931-09-01
Page
Seite 36 (sequence 38)
Language
German
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sollte jedem an der Grenzstation außer dem gewöhnlichen Passe auch die von der k. k. Statthalterei erhaltene Bewilligung zur Einwanderung abgefordert, und wenn er diese nicht vorzeigen konnte, sollte er zurückgewiesen werden. Allerdings wurde die Einwanderung der Juden nach Ungarn nicht leicht gemacht. Jeder in einem österreichischen Erblande ansässige Jude, welcher Ungarn betreten wollte, um dortselbst seinen Wohnsitz aufzuschlagen, mußte mit einer besonderen Bewilligung der ungarischen Statthalterei versehen sein. Zur Erlangung derselben mußte er sich ein Zeugnis seiner bisherigen Behörde über seine gute Aufführung, sowie über den Besitz eines zum Unterhalte nötigen Vermögens und seine gänzliche Entlassung verschaffen und außerdem nachweisen, daß er von Seiten jener ungarischen Gerichtsbarkeit, unter deren Schutz er sich begeben wollte, aufgenommen sei. Von einer Judengemeinde oder auch von einer Ortsobrigkeit in Ungarn ausgestellte Zeugnisse, durch welche einem Juden die Zusicherung der Aufnahme oder die Bestätigung der hiezu erhaltenen Erlaubnis erteilt wurde, genügten sohin noch nicht zur Aufnahme eines Juden in Ungarn. Ein älteres Gesetz verordnete, daß die nach Ungarn ausgewanderten Juden, welche sich dort verehelichten, und welche nach den in Ungarn geltenden Grundsätzen wieder in ihre Heimatsgemeinde zurückgewiesen werden durften, im Lande nicht aufgenommen werden sollten, sondern daß von Fall zu Fall darüber durch die Kreisämter die Anzeige an die Landesstelle zu erstatten sei. Dieser Fall wurde jedoch nachher nicht mehr angewendet, d^ eine spätere Verordnung bestimmte, daß die angeordnete Zurücks Weisung der aus anderen Erbländern nach Ungarn eingewanderten Juden in ihre Heimatsgemeinde nur jene zu treffen hatte, die durch einen 10jährigen Aufenthalt in Ungarn nicht bereits das Inlokat erworben, oder nach ihrer Einwanderung sich dortselbst nicht verheiratet hatten. Alle diese und noch viele andere Beschränkungen wurden durch die freiheitlichen Gesetze des Revolutionsjahres 1848 hinweggefegt, insbesondere durch das Patent vom 25. April 1848 und 36

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