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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1931-09-01 · 1 (September 1931) · p. Seite 37

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
2 (1931-1932)
Issue
1 (September 1931)
Date
1931-09-01
Page
Seite 37 (sequence 39)
Language
German
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durch das an Stelle desselben getretene Verfassungspatent vom 4. März 1849. Wenn auch diese freiheitlichen Errungenschaften nur von kurzer Dauer waren, und mittels kaiserlicher Entschließung vom 31. Dezember 1851 wieder außer Wirksamkeit gesetzt worden waren, wurde dennoch nebst der Gleichheit aller Staatsangehöriger vor dem Gesetze und nebst der Autonomie der Religionsgenossenschaften insbesondere auch das neue erworbene Reich der Freizügigkeit der Juden vorerst ausdrücklich beibehalten, allerdings nachher zufolge der wiederum erstarkten Reaktion mittels einer kaiserlichen Verordnung vom 2. Oktober 1853 wieder aufgehoben. Die in jedem Kronlande vor und bis 1. Jänner 1848 bestandenen, die Besitzfähigkeit der Juden beschränkenden Vorschriften wurden bis zur „bevorstehenden definitiven Regelung der staatsbürgerlichen Verhältnisse der Israeliten" provisorisch wieder in Kraft gesetzt, jedoch ohne rückwirkende Kraft, so daß jene Juden, welche sich inzwischen bereits in einem bis dahin den Juden verschlossen gewesenen Orte niedergelassen hatten, insbesondere in den königlichen Städten Mährens, in Brünn, Olmütz, Iglau, Znaim und Ung. Hradisch, ihren Wohnsitz dortselbst beibehalten durften. Erst nach dem Zusammenbruche der Reaktion zufolge der Niederlage der österreichischen Truppen auf den italienischen Schlachtfeldern von Magenta und Solferino im Jahre 1859 kam es zur Aufhebung der diversen Rechtsbeschränkungen der Juden, und insbesondere wurde ihnen mittels einer Verordnung vom 18. Feber 1860 der Aufenthalt auf dem flachen Lande und der Erwerb unbeweglicher Güter in ganz Österreich (mit Ausnahme von Galizien und der Bukowina) gestattet. Die definitive Anerkennung erhielten die freiheitlichen Ideen erst nach der neuerlichen Niederlage des reaktionären Österreich im Kriege gegen Preußen im Jahre 1866 und der daraufhin erfolgten Schaffung eines parlamentarischen Regierungssystemes. Mittels des Staatsgrundgesetzes vom 21. Jänner 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger wurde die unbeschränkte Freizügigkeit einer jeden Person innerhalb des ganzen Staatsgebietes deklariert, und jedem Staatsbürger ohne Unterschied der Nation und des Glaubensbekenntnisses das Recht zuerkannt, an jedem Orte des 37

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