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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1931-09-01 · 1 (September 1931) · p. Seite 35

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
2 (1931-1932)
Issue
1 (September 1931)
Date
1931-09-01
Page
Seite 35 (sequence 37)
Language
German
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Zeugnis dargetan werden, widrigens der Aufenthalt zu Studienzwecken nicht gestattet wurde. Den mährischen Famiiianten, welche in Wien toleriert waren, wurde nicht gestattet, ihre Familienstelle im Lande Mähren aufzugeben und sich und ihren Familien dadurch den Rückzug unmöglich zu machen. Sie sollten vielmehr in ihrem Steuerverbande verbleiben, und die sie als mährische Famiiianten treffenden Steuern, sowie alle übrigen Privatlasten und Leistungen an ihre Gemeinide weiter entrichten, wodurch diese in ihren Mitteln gestärkt wurde. In Bezug auf die Auswanderung der Juden nach dem Auslande schrieb die jüdische Polizeiordnung vom Jahre 1754 vor, daß der Auswanderungslustige von seiner Grundobrigkeit den Konsens und einen Entlassungsbrief zu erwirken hatte, und jener Gemeinde, der er einverleibt war, den auf ihn entfallenden Kontributionsbeitrag auf einige Jahre entweder bar zurücklassen, oder durch Bürgschaft sicherstellen und außerdem alle seine Schulden berichtigen sollte. Dann mußte mittels der Landesältesten die Anzeige an das Kreisamt geschehen, welches nach Einvernehmung der Grundobrigkeit den Entlassungsbrief derselben der Landesbehörde zur Beurteilung vorzulegen hatte, ob der Gesuchsteller außer Landes zu lassen sei oder nicht, und auf wie viele Jahre er die Kontribution zu zahlen habe. Die Abfahrtsteuer vom Vermögen des Auswanderers hatte dem Ärar zuzufallen, jene von der Person in Mähren dem jüdischen Landesmassafonde zum allgemeinen Besten der gesamten steuerpflichtigen Judenschaft, in Schlesien dem jüdischen Gemeindefonde des betreffenden Fürstentums (Troppau oder Tesches), in welchem der Auswandernde eine Familienstelle besaß. Außer der Abwanderung nach Wien erfolgte bekanntlich im hohen Maße die Abwanderung mährischer Juden nach dem damaligen Ungarn, hauptsächlich nach der derzeitigen Slowakei in die an Mähren angrenzenden Teile. Denn die ungarischen Gesetze enthielten bezüglich der Verehelichung von Juden mildere Bestimmungen, als dies in Mähren bei seiner beschränkten Familiantenzahl der Fall war. Was nun diese nach Ungarn auswandernden Juden anbelangt, 35

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