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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1931-09-01 · 1 (September 1931) · p. Seite 34

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
2 (1931-1932)
Issue
1 (September 1931)
Date
1931-09-01
Page
Seite 34 (sequence 36)
Language
German
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Unterstand gegeben werden, anderseits sollten nach der jüdischen Polizeiordnung vom Jahre 1745 „vagierende, müßige und bettelnde" Juden angehalten und dem nächsten Gerichte oder der Obrigkeit zur weiteren Vorkehrung übergeben werden. Nach Verstreichung der im Passe angeführten, bzw. von der Behörde für die Beendigung der erforderlichen Geschäfte nachträglich fixierten Zeit sollte der Jude abgeschafft werden, wenn er keine begründete Ursache eines erforderlichen längeren Aufenthaltes angeben konnte. Wenn der jüdische Gemeindevorstand, der Ortsvorsteher, die obrigkeitlichen Beamten und Diener es an der nötigen Aufsicht, an ämtlichen Anmeldungen und gesetzlichen Behandlungen fremder Juden fehlen lassen sollten, waren diese wegen Außerachtlassung öffentlicher Anordnungen und wegen Vernachlässigung der Polizeiaufsicht zu bestrafen. Bei Erteilung der Pässe an Juden sollte die äußerste Vorsicht angewendet werden, und war die Erteilung nur auf solche Fälle zu beschränken, wenn der Paßbewerber über den Zweck und die Richtung seiner Reise vollkommen unverdächtige und genügende Aufschlüsse erteilt hatte. Insbesondere durfte den sogenannten Pinkeljuden vom Lande die Befugnis zum Handel für Brünn, außer den Jahrmarktszeiten, höchstens nur für 6 bis 14 Tage erteilt werden, wonach auch die den betreffenden Juden zum Handel zu erteilenden Pässe eingerichtet werden mußten. Wegen Kontributionsresten flüchtige, im Land herumvagierende Juden sollten ohne weiteres am ihren Herkunftsort zurückgesendet werden. Für den Aufenthalt in Wien, wohin damals aus Mähren ein großer Zuzug stattfand, war eine Bolettengebühr zu entrichten, welche als Zuschuß für die Bildung und Dotierung eines eigenen Lokaipolizeifondes bestimmt war. Diese Gebühr war in 2 Klassen eingeteilt. Zur ersten Klasse gehörten Großhändler, Handelsleute und deren Geschäftsträger, die zweite Klasse bestand aus allen übrigen „gemeinen und Trödeljuden". Wenn Juden aus Mähren nach Wien reisten, um dort zu studieren, mußte dieser Zweck und der Umstand, daß sie hinlängliches Vermögen besitzen, durch ein von der Obrigkeit bestätigtes 34

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