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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1931-09-01 · 1 (September 1931) · p. Seite 33

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
2 (1931-1932)
Issue
1 (September 1931)
Date
1931-09-01
Page
Seite 33 (sequence 35)
Language
German
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wanderte, hatte der Gemeindevorsteher bei empfindlicher Strafe sofort die Anzeige an die Qutsobrigkeit und an das Kreisamt zu erstatten. Ein Hofdekret aus dem Jahre 1795 verordnete, daß ein jüdisches Familienoberhaupt in Mähren, welches eine systemisierte Familienstelle bei irgend einer Judengemeinde erhalten hatte, auch in dem Orte der erhaltenen Familienstelle seinen bleibenden Wohnsitz nehmen mußte, und diesen ohne behördliche Bewilligung nicht in eine andere Gemeinde übertragen dürfe, da es sonst, wie es im Hofdekrete heißt, nicht möglich wäre, die Evidenz des jüdischen Familienstandes zu erhalten, Ordnung bei der Gutsherrschaft bezüglich der jüdischen Gemeinden zu handhaben, die Einschleichung fremder Juden hintanzuhalten und etwaigen Verkürzungen der Verzehrungssteuer zu steuern. Falls ein Jude eine erlaubte Pachtung erhielt, von Grundbesitz, eines Bräuhauses, Branntweinhauses, einer Maut u. a., konnte er für die Dauer der Pachtung mit seiner ganzen Familie an den Ort der übernommenen Pachtung übersiedeln, immer aber unter der Voraussetzung, daß er seine Familienstelle an seinem Inkorporationsorte beibehielt, nach beendeter Pachtung in seinen vorherigen Wohnort zurückkehrte, sowie die gesetzmäßigen Steuern und Abgaben zu der Gemeinde, wohin er gehörte, immer pünktlich entrichtete. Was insbesondere die Befugnis, in dem Orte der Pachtung einer Mautstation zu wohnen, betrifft, durfte sich dieselbe bei jeder Mautstation immer nur auf eine einzige Familie erstrecken, keinesfalls auf so viele Judenfamilien, als deren vielleicht zur Erstehung einer Mautstation zusammengetreten waren. Fremden Juden mit Familie konnte zwar im Falle einer nachzuweisenden Notwendigkeit mit höherer Bewilligung die zeitliche Duldung in Mähren gegen Bezahlung einer Duldungssteuer gestattet werden; doch hatten sie sich nebst ihren Familien unbedingt des Handels zu enthalten. Auch erwarben weder sie, noch ihre Kinder ein Recht auf eine Familienstelle. Nur solchen Juden, die sich mit einem ordnungsmäßigen Passe, welcher die Ursache ihrer Reise und des erforderlichen Aufenthaltes zu enthalten hatte, auszuweisen vermochten, durfte ein 33

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