Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 2 (1931-1932)
- Issue
- 1 (September 1931)
- Date
- 1931-09-01
- Page
- Seite 32 (sequence 34)
- Language
- German
- Belongs to
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Von den Aufenthaltsverhältnissen der Juden in Mähren in älterer Zeit. Von Dr. Theodor Haas, Brünn. Die älteren Gesetze und Verordnungen enthalten verschiedene Beschränkungen über den Aufenthalt der Juden, welche bis zum Jahre 1848, teilweise noch darüber hinaus bis zur Erlassung der Staatsgrundgesetze vom Jahre 1867 anhielten. Die Grundregel für den Aufenthalt der Juden in Mähren bildete ein Hofdekret vom 29. August 1681, gemäß dessen die Juden nur in jenen Orten, bezw. Häusern bleiben sollten, wo sie im Jahre 1657 gewohnt hatten. Die Behörden sollten darüber wachen, daß die Juden dort, wo sie entweder gar nicht oder nicht in so großer Anzahl gewohnt hatten, abgeschafft werden sollten. Weder eine Obrigkeit, noch die Landeseinwohner durften die Juden in jene Orte oder Häuser aufnehmen, in welchen sich dieselben nicht bereits früher wirklich befunden haben, unter Strafe von 1000 Dukaten für jeden derart wider Verbot angenommenen Juden. Von diesem Verbote waren nur die herrschaftlichen Branntweinhäuser ausgenommen. Auch die Judengemeinden sollten unter sonstiger schwerer Strafe wider den Vorsteher derselben derartige etwa sich einschleichende Juden abschaffen. Dagegen sollten die Juden dort, wo sie sich bereits befunden hatten, in ihrem Wohnrecht geschützt werden. Seitdem die Judengemeinden organisiert wurden und für jede derselben eine gewisse Anzahl von Familien bestimmt war, wurde verordnet, daß jeder Jude bei seiner eingegliederten mährischen Gemeinde unzertrennlich zu verbleiben und dortselbst die Kontributions-, andere obrigkeitliche und Gemeindeumlagen zu berichtigen hatte. Jener Jude, welcher sich in einer anderen inländischen Gemeinde niederlassen wollte, mußte die obrigkeitliche Bewilligung erwirken, und der zu verlassenden Gemeinde eine zweijährige Kontributionsrate zu ihrer Entschädigung beisteuern. Wenn ein Jude ohne Bewilligung aus seiner Gemeinde aus- 32