Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 2 (1931-1932)
- Issue
- 1 (September 1931)
- Date
- 1931-09-01
- Page
- Seite 13 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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aber keine Schulen sind", fällt die ganze Summe der Almosenkasse anheim." 10) Wolf, S. 141, 16: statuierte Juristen im Brünner Markt solle der Landrabbiner zu setzen haben. Beschlossen 1720 zu Butschowitz. — Für Thorn, Danzig und Qnesen bestimmte (nach L. Lewin, Die Landessynode der groß-poln. Judenschaft, Frft. a./M. 1926, S. 42) die groß-poln. Landesältesten die Meßrichter. Einer der Meßrichter in Posen und Gnesen mußte (nach einer Verordnung vom Jahre 1631) der jeweilige Oberlandesrabbiner von Posen sein. (Lewin, S. 30.) Von den beiden Gerichtsassesoren war einer aus Posen, der andere aus dem Lande, d. h. aus der Provinz. (Lewin, S. 33.) S. dazu noch bei Lewin S. 52 (über Marktrichter in Danzig und Thorn im 18. Jhrhdrt.). ") s. J. Kulischer, Allgem. Wirtschaftsgesch. d. Mittelalters I. (1928) S. 92 ff. 12) Wolf, S. 122/123, Nr. 2 (Beschluß vom Jahre 1709 in Butschowitz). 13) s. Wolf, S. 145, Nr. 27. „Durch manche Zusammenkunft derer Landesvorsteher, so zu Brünn oder anderer Orten angestellt woi ien ist, sind dem Lande schon öfters unnütze Kosten verursachet und in Rechnung eingeführet worden. Es wird hiermit verboten, dass es hinfüro nimmer geschehen soll, es seie denn, dass ihre Excellenz der Herr Landeshauptmann oder ein kaiserl. Rentamt sie citiere. In gleichen, sofern solches mit des Landrabbiners Vorwissen geschehe, sei diese Zusammenkunft auf Landesspesen anzurechnen." Beschlossen 1720 zu Butschowitz. 14) Wolf, S. 134, 10. (1716.) 15) Stadtarch. Breslau BoeA 49 verzeichnet unter den Daten 26.—30. Juni 1702 unter den anderen jüdischen Meßbesuchern auch diese Funktionäre der mährischen Judenschaft mit ihren Titeln. Die Titel sind deswegen angegeben worden, weil nach altem Herkommen Landesälteste, Landeseinnehmer und andere im Namen der ganzen Judenschaft auftretende Juden ohne Erlegung einer Gebühr (mit einem Paß vom Landeshauptmann versehen), in die Stadt eingelassen wurden. d'Elvert, S. 182. — Da sich unter den Teilnehmern der Versammlung auch der Landeseinnehmer befindet, könnte man wohl annehmen, daß die hier zusammengetre- 13