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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1931-09-01 · 1 (September 1931) · p. Seite 12

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
2 (1931-1932)
Issue
1 (September 1931)
Date
1931-09-01
Page
Seite 12 (sequence 14)
Language
German
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lieh die mährischen Juden, als sie, wie weiter unten mitgeteilt, im letzten Viertel des 17. Jahrhunderts in Breslau ihr Recht auf Einzelhandel durchzukämpfen versuchten. 2) In Mähren handelten sie außer in Brünn auf den Jahr- und Wochenmärkten in den kgl. Städten Iglau, Gaya, Hradisch, Neustadt, Olmütz und Znaim. s. d'Elvert a. a. O. S. 180. Sie handelten ferner in Krems und in Linz in Österreich sowie in Schlesien (in Breslau). Erwähnt werden diese Marktorte in den von G. Wolf (Wien 1880) in Übersetzung veröffentlichten „Die alten Statuten der jüd. Gemeinden in Mähren". S. 78, Nr. 305. 3) Wolf, S. 107/108. 4) Die „311 Statuten" sind samt den nachfolgenden Synodalbeschlüssen in deutscher Übersetzung von G. Wolf veröffentlicht worden. (Wien 1880.) 5) Wolf, S. 75, Nr. 287. 6) Wolf, S. 107, Nr. 23. — Beschlossen 1686 zu Kanitz und confirmiert 1689 zu Göding. 7) Wolf, S. 70, Nr. 265. — 7a) Ein solcher Dieb, Lazarus Pollak „von Budwitz aus Mähren" wurde am 12. Sept. 1577 in Breslau gehenkt (N. Pol, Jahrbücher d. Stadt Breslau IV [1823] S. 91—92). s) Wolf, S. 69—70, Nr. 263/264. 9) s. Wolf. S. 130, Nr. 19. (1713) s. auch d'Elvert S. 99—100 u. S. 133—134. Dort heißt dieses Geld „Leibmaut". Dieser Betrag floß zuerst in die städtischen Kassen, später in die kaiserl. Kammer. Eine andere Gebühr wird bei Wolf S. 78, Nr. 305, erwähnt, das sogenannte „Hanselgeld": „von denen Landeseinwohnern soll sich keiner unterstehen, das sogenannte Hanselgeld anzunehmen. Ein solches wird auch nicht allein hierzulande, sondern sogar in anderen Ländern auf den Jahrmärkten als Linz, Krems und Breslau, von denen hierzulande Innenwohner vorzunehmen höchst verboten. So nun einer dieses Verbot übertreten sollte, wird diesem eine unnachläßliche Strafe von zwei Dukaten auferlegt; geschehe nun dieses Hanseln an einem Ort, wo Schulen gehalten werden, so ist die Hälfte der Strafe zum Unterhalt der Studenten, die andere Hälfte aber der Almosenkasse zu erlegen; wo 12

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