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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1931-09-01 · 1 (September 1931) · p. Seite 2

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
2 (1931-1932)
Issue
1 (September 1931)
Date
1931-09-01
Page
Seite 2 (sequence 4)
Language
German
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IRI
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jeden Streit von vorn herein auszuschalten, wurde folgende Regelung getroffen:6) Um allem Zank und Hader vorzubeugen, welche da entstehen durch deme, dass diejenige, so die Märckte frequentiren, die Marcktstellen einer dem anderen ausdingen und verteuren, wodurch sogar der grosse Nahmen Gottes verunehret wird: dahero hat man beschlossen, dass bey der Marcktzeit alle Ankommende zusammentreten sollen und unter sich drei Klassen formieren, nehmlich reich, mittler und arm. So solle demnach die Anzahl der Reichen, Mittleren und Armen, ihre Nahmen, jede aparte, in eine Büchse gelegt, und -aus jederen deren durch das Loos drey herausgezogen werden. Im Ausziehen solle allezeit einer von den Reichen, einer von den Mittleren und einer von den Armen auszuheben seyn in solang, bis dass von einer jeden Klasse drey, zusammen also neun, als Einrichter derer Plätze und Stellen gelooset worden seyn. Diese neun Männer haben hernach zu erkennen und zu decidiren, wer unter die Reichen, unter die Mittleren oder unter die Armen zu zählen ist. Die jüdischen Meßbesucher waren berechtigt, die jüdischen Diebe und anderes Gesindel, das sich während des Messe umhertrieb und Juden und Christen schädigte, der christlichen Obrigkeit auszuliefern und sie auch aus der jüdischen Gemeinde zu verstoßen.7) § 265. Beutelschneider, Diebe7a) und dergleichen Gesindel, welche auf Märckte als Krems, Linz und mehr derley Orthen reisen, ihre Bosheit alldorten auszuüben, wird hiermit die Erlaubnis einem jeden Menschen ertheilt, sie und ihre Haabschaft der Justiz zu überantworten, damit alle Gefahr von der sammentlichen Judenschaft abgewendet werde; und um so viel mehr ist hierunter verstanden, dass man sie von ihrem Wohnplatz vertreiben, aus ihrer Gemeinde ausstossen solle; auch falls ein solcher boshafter Mensch bey seiner Grundobrigkeit das Bleiben sich zuwegen bringen wollte, ist der Gemeinde erlaubet, mit allen Kräften ihm entgegen zu gehen und seiner Bosheit zu steuern, folglichen von Haab und Guth derley Bruth zu vertreiben. 2

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