Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1931-09-01 · 1 (September 1931) · p. Seite 3

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
2 (1931-1932)
Issue
1 (September 1931)
Date
1931-09-01
Page
Seite 3 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
89% known words query
IRI
…/2416673-2416680-2416682--0335-2417053
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Auch gegen solche Elemente in ihren Reihen, die sich, wenn auch glücklicherweise nicht sehr häufig vorfanden, nämlich solche Juden, die Christen übervorteilten oder sie über ihre Kreditfähigkeit täuschten, hatte die Landesversammlung der mährischen Juden durch folgende Beschlüsse Stellung genofhmen:8) § 263. Man hat betrachtet die Bosheit deren, die da Märckte halten, Waren umb einen hohen Preys erkauften, in der Absicht, dass sie anbey stehlen, Christen durch schlechte Ellenmass betrügen, wodurch enstehet, dass sie die Waare anderen vertheueren, auch die sämmtliche Judenschaft in Gefahr « setzen: Um nun diesem Übel vorzubeugen, sollen die Judenrichter bey Straff des Banns darob sehen, einen solchen vor dem Kreisältesten zu stellen, der ihn seiner Bosheit halber auf das äusserste bestraffen soll, damit andere hieran ein Exempel nehmen mögen. § 264. Es befinden sich auch noch andere, die Waaren auf denen Märckten auf Kredit nehmen, und zwar, um dass der Kredit ihnen besser gegeben werde, strecken ihnen andere Geld vor, damit die Kauffleuthe nebst der baren Bezahlung Kredit etrheilen sollen. Wenn nun eine solche Sach in Erfahrenheit durch Zeugnus gebracht wurde, so solle sowohl derselbe Täter selbst als dessen Helfer und Helfershelfer von dem Kreisältesten nach Gutbefund bestrafft werden. Man ertheilet auch denjenigen den Segen, welche sich befleissigen werden, mit den christlichen Kauffleuthen zu reden, sie zu warnen, vor dergleichen Betrug sich zu hüten, damit der Nähme Gottes öffentlich geheiligt werde. Jedoch dass dessen Absicht ohne Rachgier geschehe; denn es solle offenbar und wissentlich seyn, dass dieser zur Bezahlung nicht sufficient ist. Auf den Meßorten mußten die Juden zur Marktzeit Torgelder entrichten, die in Brünn 17 Kreuzer, in Breslau \2]/2 Silbergr. täglich betrugen.9) Nach Erlegung dieses Eintrittsgroschens wurden die Meßjuden zum Markt zugelassen. Sie bildeten dort eine deutlich von den übrigen Marktbesuchern abgeschlossene, nach außen hin auch in Erscheinung tretende Korporation. Sie unterstanden während der Meßzeit eigenen Richtern, den sogenannten Meß- 3

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.