Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 9 (1912)
- Issue
- Heft 3-4
- Article
- Ein historischer Rückblick
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 92 (sequence 7)
- Language
- German
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dazu schreiten könne, Land zu kaufen ohne Rücksicht auf die Höhe des vorhandenen Kapitals. Nach langer Debatte ging der Kongreß darüber noch hinaus und bestimmte, daß für einen solchen Beschluß schon die einfache Majorität im Aufsichtsrate genügen solle und daß drei Viertel des Kapitals zum Landkaufe verwendet werden können, während nur das letzte Viertel und die gesamten Zinsen unantastbar und nutzbringend angelegt und für den Zeitpunkt der A^löglichkeit einer „jüdischen Kolonisation im Großen in Palästina und Syrien" vorbehalten bleiben müssen. Die definitive Festsetzung des Statuts erfolgte im übrigen aber noch nicht. Wäre also die definitive Gründung des NF. beim fünften Kongreß nicht enoijt, wäre vielmehr nach den Wünschen der damaligen Opposition in dieser Frage die Gründung bis zur Annahme des genauen Statuts oder gar bis zur Legalisierung hinausgeschoben worden, so hätte auch bei diesem und sogar beim nächsten Kongreß d'e Gründung und damit der Beginn der Sammlungen noch nicht erfolgen dürfen. Die Erledigung der Statuten wurde nun der nächsten Jahreskonferenz übertragen. Das AC. machte von dem ihm zugestandenen Recht des Landkaufs keinen Gebrauch. Der siebente Kongreß zeigte aber eine verstärkte Tendenz zu praktischer Arbeit in Palästina. War ihm doch die Freiburger Konferenz vorangegangen, die sich aufs entschiedenste gegen die bisherige Politik des Zuwartens und für neue Bahnen in der Politik mit Unterstützung durch praktische Arbeit ausgesprochen und ihre Teilnehmer darauf festgelegt hatte. Die Anhänger der bisherigen Methode bekamen es mit der Angst zu tun, das Geld des NF. könne von der kommenden Leitung leichtfertig in palästinensischem Boden verausgabt werden. Inzwischen waren die Einnahmen weiterhin gestiegen. Das Vei mögen des JNF. hatte 851.000 Mark erreicht; die monatlichen Einnahmen, die bis zum vorigen Kongreß im Durchschnitt 22 000 Mark brutto bezws. 20.100 Mark netto betragen hatten, waren auf 24.C00 bzws. 21.300 Mark gestiegen. Dabei waren die Sammelmittel noch ganz und gar nicht ausgebaut, die Organisation ließ noch vieles zu wünschen übrig. Um die erregten Gemüter zu beruhigen, beschloß der Kongreß, „daß für Rechnung des JNF. solange keine Bodenankäufe zu machen sind, als sie nicht auf sicherer rechtlicher Grundlage geschehen können. Ueber das Vorhandensein dieser Grundlage hat die Leitung nach ihrem Ermessen in jedem einzelnen Falle zu entscheiden". Es war also alles der Leitung anheimgestellt und sonach im Grunde kaum anders als zuvor. Die Legalisierung war noch immer nicht erfolgt. Sie erfolgte erst etwa 2 Jahre später, am 8. April 1907, nicht lange vor dem folgenden Kongreß, dem achten. Am 8. April 1907 wurde der „Jüdische Nationalfonds (Keren Kajemeth Le Jisroel) Limited" als Genossenschaft, beschränkt durch Garantie, und ohne Aktienkapital mit dem Sitz in England nach englischem Recht inkorporiert. Als Gebiet für die Betätigung der neuen Genossenschaft ist im Memorandum „Palästina, Syrien, jeder andere Teil der asiatischen Türkei und die Halbinsel Sinai" angegeben. In den Gesellschafts-Statuten ist u. a. bestimmt: „Wenigstens ein Viertel des Wertes der Aktiva dej Genossenschaft soll stets in der Form von Geld ad depositum oder von Anlagen leicht realisierbarer Art verbleiben". 92