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Palästina · 1910-01-01 · Heft 6-7 · p. Seite 110

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
7 (1910)
Issue
Heft 6-7
Article
Eine Siedlungsgenossenschaft in Palästina
Date
1910-01-01
Page
Seite 110 (sequence 4)
Language
German
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Da die jüdischen Arbeiter von vorneherein weder Geld noch landwirtschaftliche Ausbildung besitzen, so muß für Durchführung des ersten Versuches, der die Tragfähigkeit des ganzen Systemes erweisen soll, jene aus Anteilzeichnern und Nationalfonds gebildete Gesellschaft, die zu diesem Zwecke schon in Bildung ist, in Funktion treten. Die Arbeiter sollen nach und nach durch die Erträge, welche zu hohen Perzenten ihnen zugute kommen, den ' Fonds zurückzahlen, das Gut schließlich selbst übernehmen und genossenschaftlich weiter betreiben. Einige praktische Details mögen. aus folgendem Briefe, den Franz Oppenheimer noch vor seiner im April erfolgter Reise nach Palästina an den Schreiber dieser Zeilen gerichtet hat, entnommen werden. „Auf Ihren Wünsch will ich Ihnen noch einmal die praktischen Grundlinien meines Planes mitteilen, soweit sie sich ohne Kenntnis des Landes darstellen lassen, auf dem er verwirklicht werden soll. Ich will mit nur so vielen unverheirateten Arbeitern beginnen, wie zur extensiven Bewirtschaftung des ausgewählten Geländes erforderlich sind. Diese Arbeiter, die sich wahrscheinlich aus verschiedenen Nationalitäten rekrutieren werden (einige Palästinenser als Vorarbeiter, Russen, Rumänen, Amerikaner usw.), sind zunächst fest besoldete Arbeiter mit hoher Gewinnbeteiligung, und zwar nach einer gleitenden Skala. Je nachdem es möglich sein wird, dem investierten Kapital aus dem Ertrage 0, 1, 2, 3 oder 4% auszuschütten, sollen die Arbeiter etwa Ys, V*» 73> V3 oder 7« des Reingewinnes ausgezahlt erhalten. In jedem Falle soll die den Arbeitern günstigste Berechnungsart gewählt werden. Sobald sie aus Ersparnissen an Gewinnen und Löhnen eine Summe aufgebracht haben werden, die das lebende und tote Inventar bezahlt, wird ihrer Genossenschaft das Gut auf eigenes Risiko überlassen, aber nur unter Bedingungen, die die Aufteilung in Privateigentum möglichst dauernd verhindern. Dagegen habe ich nichts dawider, wenn sie den Großbetrieb auflösen und sich aus der Produktivgenossenschaft in die Produzentengenossenschaft auf genossenschaftlichem Grundbesitz umwandeln wollen. Nur muß in diesem Falle ein beträchtlicher Teil des Geländes, etwa 7», als unverteilter Besitz für die Ansiedlung selbständiger gewerblicher usw. Elemente frei gelassen werden. Die Leitung steht bis zum Erwerbe durch die Genossenschaft dem von uns bestimmten Administrator zu. Der Betrieb ist zunächst patriarchalisch, soll aber so schnell wie möglich in den konstitutionellen übergeführt werden. Zu dem Zwecke wird man einen Arbeiterausschuß einsetzen, der zuerst nur in einigen Fragen und nur beratende Stimme hat, etwa über die Disposition der Arbeitskräfte. Allmählich wird man seine Befugnisse erweitern. Streitigkeiten zwischen den Arbeitern sind durch ein Schiedsgericht zu entscheiden, bei Streitigkeiten zwischen Arbeitern und Leiter entscheidet 110

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