Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 21 (1938)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1938)
- Article
- Das Steuerwesen im künftigen Judenstaat
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 20 (sequence 8)
- Language
- German
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jeder Art; der Fabrikant, der Kaufmann, der Handwerker, der freie Beruf. Gerade hier ist die Feststellung des wirklichen Einkommens bei der Gestaltung der Dinge im Lande für eine neue Steuerverwaltung zunächst eine technische Unmöglichkeit. Es würde eine Unmasse Verwaltungsarbeit geleistet werden müssen, und der Erfolg würde minimal sein*. Die Feststellung des Einkommens von Klein-Gewerbetreibenden ist stets eine besonders schwierige Arbeit jeder Verwaltung geblieben. Größte Ungleichmäßigkeit und Ungerechtigkeit müßte die Folge sein. Außerdem ist die Einführung einer ordentlichen Buchführung wirtschaftlich eine dringende Notwendigkeit, und wenn man eine Steuerpflicht an diese Buchführung knüpft, wird sie überhaupt niemals eingeführt werden. Es bleibt deshalb im gegenwärtigen Zustande nichts anderes übrig, als hier auf eine Einkommensteuer zu verzichten und statt dessen eine Gewerbesteuer nach den oben geschilderten roheren Methoden zu «erheben. e) Es bleiben die reinen Kapitalisten übrig, die von den Dividenden oder Zinsen ihres Kapitals leben. Diesen Teil der Einkünfte festzustellen ist besonders schwierig und kann nur bei jahrelangem Aufbau eines Steuerverwaltungs-Systems gelingen. Wenn man sich hierbei nämlich nicht auf die eigenen Angaben alleSn verlassen will, was zu der größten Ungerechtigkeit und Ungleichmäßigkeit führt, so muß man Kontroll-Mitteilungen aus der ganzen Verwaltung erhalten, von der Steuerprüfung beim Gewerbebetrieb, vom Grundbuchamt über Hypotheken und Hypothekenzinsen usw., usw. und muß systematisch jahrelang Mitteilung um Mitteilung sammeln. Ein solches Kon troll System aufzubauen, ist im Zustande sich dauernd verändernder Wirtschaft und noch dazu bei der Kleinheit des Landes, das auswärtige Vermögensanlage nahe legt, mindestens zur Zeit unmöglich. f) Eine Einkommensteuer würde daher in ihrer Durchführung so unvollkommen sein müssen, daß sie nicht eine gerechte, sondern eine ungerechte Steuerform sein würde. Sie würde die leicht erfaßbaren Einkommen voll belasten, dagegen die großen Einkommen nur ganz unvollständig erfassen können, und daher in der Praxis genau das Gegenteil dessen bewirken, was als der Vorzug der Einkommenssteuer gepriesen wird. Damit soll nicht für alle Zeit auf die Einführung einer Einkommensteuer verzichtet werden; aber noch auf Jahre hinaus kann eine Einkommensteuer im Lande den Sinn, den eine solche Steuer-