Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 21 (1938)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1938)
- Article
- Das Steuerwesen im künftigen Judenstaat
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 19 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Wunsch nach Einführung einer Einkommensteuer ist mir sehr häufig entgegengetreten, und er beruhte stets auf der Anschauung, daß dadurch eine Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit eingeführt würde, mit größerer Belastung der hohen Einkommen, mit der Möglichkeit eines Kinderprivilegs usw., usw. Der Wunsch beruht auf dem sehr verständlichen Empfinden, daß die Einkommensteuer die Steuerform ist, die dem sozialen Denken am meisten entspricht. Ich bitte Sie nun einmal mit mir durchzudenken, wie eine allgemeine Einkommensteuer nach europäischem Muster in* unserem Lande aussehen würde. Dabei ist es ganz gleichgültig, ob man an die Einkommensteuer denkt, wie sie in Deutschland und U.S.A. besteht oder an die andere in England und Frankreich. Denn bei ganz verschiedenen Ausgangspunkten sind beide Steuersysteme einander mit der Zeit sehr ähnlich geworden. Ich bitte Sie, sich an das zu erinnern, was ich über die Schwierigkeiten einer Einkommensteuer im Lande des Aufbaues im Anfang dieses Vortrages gesagt habe. Wir wollen nun einmal die Einzelheiten durchgehen. Auch wenn die Einkommensteuer allgemein ist, ändert das ja nichts daran, daß sie in der Praxis auf die einzelnen Beiiufskategorien trifft. Wen treffen sie? a) Sie trifft alle Arbeitnehmer, also die Menge der Arbeiter und Angestellten. Hier ist sie technisch durchführbar durch Steuerabzug vom Arbeitslohn. Wie schwer oder leicht ein solcher hier im Lande durchzuführen oder zu kontrollieren ist, kann ich nicht beurteilen; aber da ja schon jetzt eine Anzahl von Abzügen gemacht werden, so ist sie jedenfalls durchführbar. Sie ist für die Arbeiter eine zusätzliche Belastung zu der Belastung durch Verbrauchssteuern und Zölle, wenn auch mit der Erleichterung einer Abstufung nach Höhe des xArbeitslohnes und Größe der Familie. b) Die Einkommensteuer trifft ferner den städtischen Grundbesitz. Hier ist sie praktisch eine nochmalige Besteuerung zu der schon bestehenden, die ja wohl nach den Ertragswerten bemessen wird. Die Einkommensteuer müßte hier nach dem tatsächlichen Ertrage berechnet werden. Auch dies ist schließlich durchführbar. c) Die Einkommensteuer würde den ländlichen Grundbesitz treffen. Hier ist nach allen internationalen Erfahrungen eine Berechnung nach dem tatsächlichen Ertrag überall gescheitert. Sie könnte also nur in einer Schätzung bestehen, würde also praktisch einen Zuschlag zur gegenwärtigen Besteuerung bedeuten. d) Nun kommt die Kategorie, wegen derer im allgemeinen eine Einkommensteuer verlangt wird. Das ist zunächst das Gewerbe