Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 21 (1938)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1938)
- Article
- Das Steuerwesen im künftigen Judenstaat
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 18 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2379786-2379966-2379967-2414312--26618-2414419- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Erez Israel eine Gewerbesteuer als durchführbar vorstellen, in der alle Gewerbebetriebe in fünf Ertragsklassen eingruppiert werden, beispielsweise bis LP. 60.—.— Jahresertrag frei, LP. 60.— .— bis LP. 120.—.— Klasse I, LP. 120.—.— bis LP. 240.—.— Klasse II usw. Für jede Klasse wird ein Steuerbetrag festgesetzt, und es ist dann nur die Aufgabe von Steuerkommissionen, die aus Beamten und ehrenamtlichen Mitgliedern zusammengesetzt sind, zu sehätzen, in welche Klasse jecfer Gewerbetreibende gehört. Das wird sich in den meisten Fällen nach seinem Lebensstandard und Ausgaben, die einigermaßen zu übersehen sind, beurteilen lassen, und bei einer zu hohen Schätzung bleibt der Gegenbeweis im Rechtsmittelverfahren frei. Für die höchste Klasse wird man die Steuer nicht in einem festen Betrage, sondern in einem Prozentsatz des geschätzten Betrages festsetzen müssen. Nebenbei sei bemerkt, daß auch die laufende Besteuerung der Körperschaften im Rahmen einer solchen Gewerbesteuer geregelt werden könnte. 10. Da eine Einkommensteuer nicht besteht, so sollten auch die freien Berufe, wie Anwalt und Arzt, einer solchen Gewerbesteuer unterworfen werden. Ob man sie dann noch als Gewerbesteuer bezeichnen will oder einen anderen Namen dafür nehmen, ist von keiner grundsätzlichen Bedeutung. 11. Es ist ferner technisch die Durchführung einer Kapitalbesteuerung möglich, wenn sie als Besteuerung an der Quelle erfolgt; etwa durch Steuerabzug bei Zinsen oder Dividenden von Gesellschaften. Aber bei der wirtschaftlichen Lage unseres Landes, das auf Kapitalzustrom angewiesen ist und spätere Abwanderung zwangsweise nicht hindern kann, würden die wirtschaftlichen Schäden wahrscheinlich den finanziellen Nutzen übersteigen- Doch das ist eine Frage, die schon nicht mehr zur Finanzpolitik, sondern zur Wirtschaftspolitik gehört. In Frage könnte kommen, ob man hier eine zahlenmäßig geringfügige Steuer aufzieht, die wirtschaftlich nicht sejiadet, aber finanziell nicht viel bringt, um den Apparat von vornherein zu schaffen. Andererseits ist im Notfalle dieser technische Apparat auch sonst schnell zu schaffen. Ich möchte daher die Frage offen lassen. 3, Noch einmal: Die Einkommensteuer. Ich muß nun noch einmal auf die Einkommensteuer zurückkommen, weil mir hier die meisten Irrtümer verbreitet zu sein seheinen.