Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 21 (1938)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1938)
- Article
- Das Steuerwesen im künftigen Judenstaat
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 17 (sequence 5)
- Language
- German
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Belastung der Wirtschaft verbunden, so daß man nur im Notfall auf sie zurückgreifen wird. 6. Die Wert z u w a cIi s s t eüe r von Grusai&ficfcen ist eine Steuer, die bei dem Wachstum der Städte und Siedlungen in unserem Lande durchaus berechtigt ist, wenn sie mediig genug gehalten wird, um die Erschließung nicht zu hindern. Diese Steuer ist bei Vorhandensein eines Katasters technisch durchführbar, wenn auch mit erheblichen verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten. 7. Die Erbschaftssteuer kommt technisch gleichfalls als Steuerquelle in Betracht, wenn die Freigrenze so hoch genommen wird, daß nur größere Erbfäile darunter fallen. Ihre Kontrolle ist allerdings schwer; immerhin ist die Kontrolle bei einem Erbfall leichter als sonst bei jeder direkten Steuer. 8. Die Grundsteuern und Haus steuern scheinen mir schon reichlich hoch und kaum steigerungsfähig, falls sie — was ich nicht übersehen kann — tatsächlich so durchgeführt werden, wie sie auf dem Papier stehen. 9. Ein Staat kann aber nicht darauf verzichten, von vornherein nicht nur für die Gegenwart, sondern auch für die Zukunft vorzusorgen und sich Steuermöglichkeiten zu erschließen. Unter diesem Gesichtspunkte ist möglich und notwendig eine allgemeine Gewerbesteuer. Diese wird in den ersten Jahren nicht viel Geld einbringen; aber sie braucht einen technischen Apparat, der aufgebaut werden kann, und wenn erst der Apparat eingearbeitet ist, wird die Steuer später auch größere Erträge erbringen. Die Gewerbesteuer kann aber nicht in der Art erhoben werden, wie wir dies aus den modernen europäischen Gewerbesteuersystemen kennen, in denen die Gewerbesteuer in Wirklichkeit nichts anderes ist als eine genau berechnete Einkommensteuer vom Gewerbebetrieb. Eine solche ist hier im Lande aus den gleichen Gründen wie die Einkommensteuer nicht durchführbar. Eine Gewerbesteuer muß vielmehr an Merkmale anknüpfen, die ohne Einzelprüfung der Ertragsberechnung feststellbar sind. In den einzelnen Gewerbesteuergesetzen hat es viele Versuche dieser Art gegeben, wie die Zahl der Angestellten, die Zahl der benutzten Räume usw.; alles dies erscheint mir aber wenig zweckmäßig für unsere wechselnden Verhältnisse. Wir können andererseits davon ausgehen, daß bei der Kleinheit unserer Verhältnisse die Nachbarn über einen Betrieb einigermaßen Bescheid wissen. In Preußen gab es bis 1919 eine Gewerbesteuer, die in Klassen erhoben wurde. Ich kann mir für