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Palästina · 1937-12-01 · Heft 12 (Dezember 1937) · p. Seite 611

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Journal
Palästina
Volume
20 (1937)
Issue
Heft 12 (Dezember 1937)
Article
Die Bodenfrage im Hinblick auf die geplante Staatsgründung
Date
1937-12-01
Page
Seite 611 (sequence 3)
Language
German
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Wakf und der ausländischen Gesellschaften, über deren Ausmaß sich Genaues im Moment nichts sagen läßt, eingeschlossen. Gewiß kann im künftigen Judenstaat auch eine Bodenreform durchgeführt werden, sie wird aber keineswegs einen ausgesprochen nationalen Charakter tragen können, in dem Sinne, daß etwa das von Großgrundbesitzern enteignete Land ausschließlich Juden zufallen wird. Das wäre politisch unmöglich und moralisch unzulässig. Die Enteignung wird eigentlich nur — und zwar soweit es sich um Privatbesitz handelt — auf die Ländereien angewandt werden, welche nicht den Fellachen gehören. Bezüglich der Ländereien der Fellachen (und sie'machen über die Hälfte der Gesamtfläche aus) könnte die Bodenreform nur in der Weise vor sich gehen, daß das Gesetz Mindestflächen vorschreibt, welche für die Erhaltung einer arbeitenden Bauerniamilie notwendig sind, und zwar wären diese Flächen je nach der Kategorie des Bodens verschieden zu bemessen. Allen arabischen Bauern, welche auf dem Lande wohnen und arbeiten, müßte ihre Mindestfläche belassen werden. Alles Land, welches dieses Minimum übersteigt, soll in den Besitz des Staates oder der staatlichen Bodeninstitution für die Zwecke der Neubesiediung übergehen — selbstverständlich gegen volles Entgelt. Sollte die Überführung der arabischen landwirtschaftlichen Bevölkerung aus dem jüdischen in den arabischen Staat erfolgen können, so wird, wenn diese Übersiedlung stattfindet, auch das Land der auswandernden Araber erworben werden können. Ich glaube aber kaum, daß dieses Verfahren in einem großen Maßstab angewendet werden kann.* Dies könnte nur gewaltsam erfolgen, wie es bei dem türkisch-griechischen Bevölkerungsaustausch geschah, wo die eiserne Faust der Militärmacht waltete. In unserem Falle wird das Verlassen des Landes durch die Araber ein freiwilliges sein müssen, wie dies ausdrücklich vom englischen Kolonialsekretär vor der Mandatskommission betont wurde. Ich kann mir vorstellen, daß eine freiwillige Auswanderung der Fellachen in einem gewissen Maße stattfindet; dies ist aber ein langwieriger, umständlicher und kostspieliger Prozeß, weil die Betreffenden ihre seit langem bearbeiteten Stellen nur gegen besondere Vorteile aufgeben werden. Die Bodenreform im Judenstaate wird ein bei weitem schwierigeres Werk sein als in manchen europäischen Ländern, denn wir werden dafür sorgen müssen, daß diejenigen arabischen Bauern, welche im Judenstaate bleiben werden — und meiner Meinung nach wird dies der größere Teil sein — des Landes, dessen sie zu ihrer Existenz bedürfen, nicht verlustig gehen. Wenn es unter englischem Regime für uns unzulässig war, die arabische Bauernschaft landlos werden zu lassen, so wird dies im Jüdischen Staat in noch gesteigertem Maße der Fall sein, wo die Augen der gesamten, insbesondere aber der muslemischen, Welt eifersüchtig darüber wachen werden, daß den arabischen Bauern kein Unrecht zugefügt wird. Wie dem auch sei — wir werden für alles Land, welches wir erwerben, mit schwerem Gelde zahlen müssen, selbst wenn uns. wie ich es voraussehe, die Möglichkeit gegeben wird, im Wege der Staatsgewalt eine Regelung der Bodenpreise vorzunehmen, um ein Aufschnellen derselben über das wirtschaftlich zulässige Maß hinaus zu verhüten. Es sei noch erwähnt, daß es auch schwer fallen wird, die Eigenart des arabischen Bauern unberücksichtigt zu lassen und für ihn, der an eine extensive Bewirtschaftung gewöhnt ist, die gleiche Flächeneinheit festzusetzen wie für den jüdischen Bauern, der sich infolge seiner intensiveren Arbeitsmethode mit einer kleineren Fläche begnügen kann. Es wird hier ein Übergangsstadium geschaffen werden müssen, und die Fixierung der Flächeneinheit für die arabischen Bauern nur stufenweise derjenigen der jüdischen angeglichen werden können. Auch dies wird eine Einschränkung der für jüdische Siedlungsarbeit freizumachenden Fläche zur Folge haben.

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