Mannheim
Compact Memory

Palästina · 1937-12-01 · Heft 12 (Dezember 1937) · p. Seite 610

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
20 (1937)
Issue
Heft 12 (Dezember 1937)
Article
Die Bodenfrage im Hinblick auf die geplante Staatsgründung
Date
1937-12-01
Page
Seite 610 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2379786-2379953-2379965-2413052--26417-2413211
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

teilt sind, lediglich etwa 125.000 Dunam aus. Daneben sind noch etwa 335.000 Dunam vorhanden, welche aber nur zur Aufforstung geeignet sind. Hierzu sei aber bemerkt, daß nur ein Bruchteil, und zwar etwa 10.000 Dunam, auf den Namen des Staates eingetragen sind, während für 280.000 Dunam, welche vermessen sind, die Besitzverhältnisse noch ungeklärt und etwa 45.000 Dunam noch gar nicht vermessen sind. (Hiervon stellen etwa 240.000 Dunam sogenannte »Reservierte Waldgebiete« dar.) Es können also vom neuen Staat bei seiner Bildung lediglich die 125.000 Dunam und derjenige Teil der 335.000 Dunam beansprucht werden, der nach Klärung der Besitzverhältnisse dem Staate zufallen wird. Das sind die einzigen Flächen, die der Judenstaat auch kostenlos erhalten kann. In ihrer Gesamtheit stellen diese beiden Kategorien von Ländereien — vorausgesetzt, daß alle umstrittenen Flächen dem Staate zugesprochen werden, nicht mehr als 9% der Gesamtfläche des Judenstaates dar. Alles andere bildet Privatbesitz, und zwar gibt es darunter auch Ländereien, welche christlichen Kirchen oder dem muslemischen Wakf gehören, zu einem kleinen Teil auch ausländischen Gesellschaften, hauptsächlich aber privaten Eigentümern, zu einem Bruchteil Angehörigen fremder Nationalitäten, wie beispielsweise Deutschen, und schließlich Juden und Arabern. Der überwiegende Teil gehört größeren oder kleineren arabischen Grundbesitzern oder Fellachen. Es ist offensichtlich, daß der Besitz der Kirchen für die Zwecke der jüdischen Kolonisation kaum in Frage kommt. Hier können auch die bodenreformerischen Maßnahmen, auf die wir später zu sprechen kommen, aus plausiblen Gründen nicht angewendet werden. Hier kommt lediglich ein freiwilliger Verkauf in Frage, wie er beispielsweise im Falle der Ländereien des griechisch-orthodoxen Patriarchates in Jerusalem stattgefunden hat. Die Böden des Wakf sind einem besonderen Regime unterworfen, und da es sich bei ihnen um eine Institution handelt, die mit der muslemischen Religion und Tradition verbunden ist, darf man an sie nicht rühren. Wohl aber wird man die im Privatbesitz befindlichen Böden kaufen können, wobei man sich darüber klar sein muß, daß dieser Erwerb nur in einer in der Privatwirtschaft üblichen Weise vor sich gehen kann: diese Böden werden unter voller Wahrung des Prinzips der Freiwilligkeit des Verkaufs ihrem vollen Werte nach mit Geld bezahlt werden müssen. Das Zwangsverfahren wird man dabei nur in einem beschränkten Umfang anwenden können. Aus vielfachen, vor allem politischen. Gründen, wird der Judenstaat kaum daran denken können, die Ländereien durch ein Enteignungsverfahren in seinen Besitz zu bringen; auch wird er sie nicht im Wege einer umfassenden Bodenreform sich aneignen können, wie sie in vielen Staaten, insbesondere in Osteuropa durchgeführt wurde. Hier ist einiges über die Besitz Verhältnisse im neu zu bildenden Jüdischen Staate zu sagen. Nach Abzug der 460.000 Dunam Staatsländereien von der Gesamtfläche des Landes verbleiben im privaten Besitz 4,424.000 Dunam, von denen 1,220.000 öder 25% der Gesamtfläche den Juden gehören, während 3,200.000 Dunam auf nicht jüdische Besitzer entfallen. Hiervon sind nur 560.000 Dunam oder etwa 11% der Gesamtfläche im Besitze von Personen, die keine Dorfbewohner sind, während 2,640.000 Dunam oder etwa 54% der Gesamtfläche Fellachen gehören. Wie wir sehen, gehört nur ein kleiner Teil der Ländereien den Effendis, Gutsbesitzern, welche die Böden nicht selbst bewirtschaften, sondern durch Pächter bearbeiten lassen. Dabei ist aber zu bemerken, daß es Großgrundbesitzer im wahren Sinne des Wortes, wie sie in Europa und zum Teil auch in Palästina üblich waren, hier nicht mehr oder in einem nur geringer. Maße gibt. Die Ländereien der Großgrundbesitzer ä la Sursuk oder Khuri sind bereits beinahe alle von Juden erworben worden; geblieben sind vorwiegend mittlere oder kleine Grundbesitzer. In diesen Zahlen sind auch die Besitzungen der Kirchen, des

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.