Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 20 (1937)
- Issue
- Heft 3 (März 1937)
- Article
- Bodenwucher und Bodenspekulation
- Date
- 1937-03-01
- Page
- Seite 115 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2379786-2379953-2379957-2410509--24565-2410696- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
nicht wenige Leser selbst Erfahrungen gesammelt haben, neben guten auch solche, die die Begründung einer übergeordneten Überwachungs- und Auskunftsstelle gerechtfertigt erscheinen lassen. Unter den privaten Bodenfirmen gibt es solche, die schon aus Geschäftsrücksichten peinlichst auf ihren guten Ruf achten, und solche, bei denen es mit der Überwachung allein noch nicht getan wäre. Und unabhängig muß eine solche Kommission sein, denn nur dann wird sie in der Lage sein, wirklich an den Grund des Übels und an den Sitz des Krankheitsherdes zu gelangen, wenn die leitenden Herren der Stelle gesellschaftlich und wirtschaftlich unabhängig sind, andernfalls würde man anstatt einer Überwachungsstelle einen Korruptionsherd geschaffen haben. Die Stellung des Vorsitzenden einer solchen Kommission müßte etwa der eines unabhängigen Richters entsprechen. Im Interesse der Säuberung der Lage auf dem Bodenmarkt ist die Begründung der Überwachungsstelle dringend notwendig. Als eine weitere Maßnahme in dieser Richtung wäre vorzuschlagen: scharfe Lizensierung der Bodenmakler und Bodengesellschaften. Im Prinzip besteht zwar schon die Vorschrift der Lizenzierung der Bodenmakler, indessen ist sie in einem so veralteten Gesetz enthalten und wird in der Praxis so lax gehandhabt, daß in der Wirklichkeit fast nichts davon spürbar ist. Diese Verordnung ist aus dem Jahre 1919, das heißt aus der Zeit der englischen Militärverwaltung, als es überhaupt noch verboten war, Bodentransaktionen durchzuführen. Die Verordnung spricht deshalb auch nur ganz allgemein von kaufmännischer Maklerei und genügt in dieser Form bei weitem nicht den Erfordernissen. Jeder nicht Vorbestrafte kann gegen Erlegung der jährlichen Lizenzgebühr von 1 £P Real Estate Broker (Grundstückmakler) werden. Die Grundstückmakler-Vereinigung Haifa hat schon in wiederholten Eingaben bei der Regierung und bei der Handelskammer verlangt, daß Grundstückmaklerlizenzen künftighin nur noch an Antragsteller erteilt werden, die a) eine ausreichende Gesetzeskunde, b) genügende Sach- und Ortskenntnisse und c) entsprechende Sprachkenntnisse besitzen. Nur wenn diese, drei Forderungen erfüllt werden, ist eine Gewähr dafür gegeben, daß sachlich ungeeignete Elemente aus dem Bodengeschäft eliminiert werden. Es ist ein unhaltbarer Zustand, daß nicht nur hochgestellte Persönlichkeiten der Gesellschaft, sondern auch Kellner, Chauffeure und Zuträger aller Art sich auf dem Bodenmarkt »betätigen«. Der Handel mit Boden — ganz besonders hierzulande — ist eine so verantwortungsvolle Tätigkeit, daß sie etwa gleichzusetzen ist mit der der Banken und Rechtsanwälte, für die ja scharfe Lizenzvorschriften bestehen. In England müssen Grundstückmakler strenge Prüfungen ablegen und eine Wartezeit durchmachen. Der Standard dieses Berufes in England entspricht etwa dem der Bankiers und Rechtsanwälte. Es ist den Behörden und auch der Jüdischen Handelskammer offenbar nicht bekannt, wieviel Unglück durch die »Betätigung« von unverantwortlichen Elementen auf dem Bodenmarkt schon entstanden ist. Bei den Bodengesellschaften liegen die Verhältnisse ähnlich wie bei den Maklern auch hier sind Ansätze einer entsprechenden Gesetzgebung vorhanden, die indessen ebenfalls den Erfordernissen des Tages bei weitem nicht gerecht werden. Von den Gesellschaften und Händlern ist nicht nur zu verlangen, daß sie den oben erwähnten Anforderungen eines Maklers entsprechen, sondern sie hätten die Garantie zu geben, daß ihre Bodenerwerbungen den Zwecken der Ameliorierung des Bodens und seiner