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Palästina · 1937-02-01 · Heft 2 (Februar 1937) · p. Seite 90

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Journal
Palästina
Volume
20 (1937)
Issue
Heft 2 (Februar 1937)
Article
Die Lösung der Frage des Sandschaks Alexandrette
Date
1937-02-01
Page
Seite 90 (sequence 3)
Language
German
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benützen. Der Völkerbundrat wird selbst einen Beschluß über die Inkraftsetzung des Statuts und des Grundgesetzes des Sandschaks fassen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Völkerbundrates sind mit Zweidrittelmehrheit zu fassen, wobei die Stimmenabgabe der Parteien bei der Berechnung dieser Mehrheit nicht in Betracht fällt. Im Bericht von Außenminister Sandler wird weiter ausgeführt, daß einige Punkte des zwischen Frankreich und der Türkei getroffenen Abkommens noch präzisiert oder ergänzt werden müssen. Ferner müssen gewisse andere Materien noch einer technischen Prüfung unterworfen werden. In dieser Hinsicht seien noch die militärischen Vollmachten des Völkerbunddelegierten, das Entmilitarisierungs-Statut, die Rechte und der Schutz der religiösen, nationalen und sprachlichen Minderheiten und die wirtschaftlichen Klauseln des Statuts von Alexandrette im einzelnen festzusetzen. Was das Grundgesetz des Sandschak-Gebietes betrifft, so sind die legislativen, exekutiven und richterlichen Organe und ihre Kompetenzen zu bestimmen, sowie die damit zusammenhängenden Fragen zu regeln. Der Völkerbundrat könnte im Einverständnis mit der Mandatmacht Frankreich ein aus Fachleuten zusammengesetztes Komitee mit dem Studium dieser verschiedenen Fragen betrauen. Dieses Komitee würde insbesondere die Abfassung des Statuts und des Grundgesetzes des Sandschaks vornehmen. Das Komitee würde höchstens aus sechs Personen bestehen, die vom Ratspräsidenten im Einverständnis mit dem Berichterstatter ernannt würden. Die Vollmachten der nach dem Sandschak-Gebiet entsandten Beobachter des Völkerbundrates sollen bis zum 15. März 1937 verlängert werden. Diese Beobachter sollen dem Berichterstatter alle nützlichen Angaben liefern. Zu diesem Zwecke soll auch der geographische Tätigkeitskreis dieser Beobachter erweitert werden. Es wurde schließlich bei den französisch-türkischen Verhandlungen vereinbart, daß Statut und Grundgesetz des Sandschaks möglichst bald in Kraft zu setzen seien, und zwar auf Grund der Beschlüsse, die der Völkerbundrat in seiner ordentlichen Maisession fassen wird. Bis zur Beendigung des über Syrien bestehenden Völkerbundmandates wird Frankreich für die Anwendung des neuen Regimes im Sandschak besorgt sein. Der Sandschak wird also de facto als unabhängige politische Einheit von Syrien losgelöst, denn Zoll- und Geldeinheit bedeuten, wie das Beispiel des Verhältnisses Transjordaniens zu Palästina beweist, für sich allein noch keine staatliche Gemeinschaft. Daß Syrien die außenpolitischen Beziehungen des Sandschaks übernimmt, wird durch die fernere Bestimmung paralysiert, daß kein von Syrien abgeschlossenes Abkommen, das dessen Unabhängigkeit berührt, ohne Zustimmung des Völkerbundrates auf den Sandschak angewendet werden kann. Nun ist die Unabhängigkeit Syriens der Gegenstand des zwischen Frankreich und Syrien geschlossenen Vertrages über die Aufhebung des Mandates. Soll daher die angeführte Bestimmung so verstanden werden, daß der Sandschak unter Kontrolle des Völkerbundes bleibt, während das übrige Syrien souverän wird? Sicher ist dies die Absicht, denn es wird ja ein Delegierter des Völkerbundes eingesetzt, der über die Durchführung der getroffenen Bestimmungen zu wachen hat. Ferner heißt es in den Bestimmungen, daß zwischen dem Sandschak und Syrien eine »interparlamentarische Organisation« die Beziehungen zwischen den gesetzgebenden Körperschaften beider Gebiete regeln soll — so wie das ähnlich in den »Delegationen« der Parlamente von Österreich und Ungarn in der alten Monarchie gewesen

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