Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 20 (1937)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1937)
- Article
- Die Lösung der Frage des Sandschaks Alexandrette
- Date
- 1937-02-01
- Page
- Seite 89 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Rundschau POLITIK. Von a. b. Die Lösung der Frage des Sandschaks Alexandrette. Der Völkerbund hat in dieser Frage eine Entscheidung gefällt, die alles eher darstellt, als eine klare und endgültige Lösung des Konfliktes. Die besondere Freude, die türkischerseits über sie an den Tag gelegt wird, zeigt, daß man in Ankara diese Entscheidung als einen ersten Schritt zur vollkommenen Annexion des Sandschaks ansieht. Die getroffenen Bestimmungen über das Sonderstatut stellen eine staatsrechtliche Konstruktion dar, die völlig unhaltbar ist. Sie lauten im wesentlichen wie folgt: Der Sandschak von Alexandrette wird als eine vom übrigen Syrien unabhängige: staatliche Einheit konstituiert, deren innere Angelegenheiten in voller Unabhängigkeit geregelt werden, während die außenpolitischen Beziehungen vom Syrischen Staat übernommen werden. Für den Sandschak und Syrien besteht anderseits dieselbe Zollverwaltung und die gleiche Geldeinheit. Die türkische Sprache ist im Sandschak die Amtssprache, der Völkerbundrat wird jedoch den Charakter und die Anwendungsbestimmungen der anderen Sprachen noch festsetzen. Kein internationales Abkommen, das von Syrien abgeschlossen wird und das in irgendeiner Weise die Unabhängigkeit und die Souveränität dieses Staates berührt, noch irgendeine andere internationale Entscheidung, die die gleiche Wirkung hat, können auf das Sandschak-Gebiet zur Anwendung gelangen, ohne daß der Völkerbundrat dazu seine vorherige und formelle Zustimmung gegeben hat. Zwischen den Exekutivbehörden Syriens und des Sandschaks würden besondere Beamte für die nötige Verbindung sorgen. Eine interparlamentarische Organisation kann die Beziehungen zwischen den legislativen Behörden Syriens und des Sandschaks aufrecht erhalten. Die Kontrolle über das Statut und das Grundgesetz des Sandschaks wird folgendermaßen ausgeübt werden: An Ort und Stelle wird ein vom Völkerbundrat ernannter, die französische Nationalität besitzender Delegierter die erforderliche Kontrolle ausüben. Dieser Delegierte wird für die Dauer von höchstens vier Monaten die Vollmacht haben, jeden legislativen oder exekutiven Akt, der den Bestimmungen des Statuts oder des Grundgesetzes zuwiderläuft, suspendieren zu können. In einem solchen Fall muß der Delegierte sofort dem Völkerbundrat von der Situation Kenntnis geben, der dann den endgültigen Entscheid zu treffen hat. Das Sandschak-Gebiet wird keine Armee besitzen. Kein obligatorischer Militärdienst wird eingeführt werden können, hingegen werden lokale Polizeikräfte organisiert werden. Außer der militärischen Ausrüstung dieser Polizeikräfte dürfen nach dem Sandschak-Gebiet keine Waffen und kein Kriegsgerät eingeführt werden. Es wird ein französisch-türkischer Vertrag abgeschlossen werden, der Bestimmungen darüber enthält, in welcher Weise die Türkei und Frankreich die territoriale Unverletzbarkeit des Sandschak-Gebiets garantieren. Ein weiteres Abkommen wird zwischen Frankreich, der Türkei und Syrien abgeschlossen zum Zwecke der Garantierung der Unverletzbarkeit der türkisch-syrischen Grenze, und das Sandschak-Statut wird eine besondere Bestimmung enthalten, die die Rechte der Türkei im Hafen von Alexandrette festsetzen wird, um der Türkei zu erlauben, diesen Hafen für ihre Transitbedürfnisse im weitesten Maße zu