Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 19 (1936)
- Issue
- Heft 8 (August 1936)
- Article
- Handelspolitische Neuorientierung Palästinas
- Date
- 1936-08-01
- Page
- Seite 387 (sequence 5)
- Language
- German
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freisteht, sich der Vorteile dieser Regelungen zu erfreuen.« Womit wohl gesagt sein soll, daß die Vorschläge sich im Rahmen des Art. 18 des Mandats — Verpflichtung zur Meistbegünstigung aller Völkerbundsmitglieder — halten. Betrachten wir zunächst das System des Doppeltarifs. Darunter müßte Palästina beispielsweise mit Rußland einen Handelsvertrag abschließen, ungefähr des Inhalts: Bisher hat Rußland von Palästina nur 4% seiner Importe nach Palästina gekauft. Erhöht es diese Quote auf ein Drittel, so erhält es für seine Einfuhren die Minimalzölle. Aber für die Russen wird dieser Vorteil nur dann ein handelspolitisches Entgelt wert sein, wenn er nicht allen Konkurrenten in gleicher Weise zukommt. Wie will man aber verhindern, daß sofort alle anderen Importstaaten, soweit sie Meistbegünstigung genießen, gleichfalls die Minimalzöl'le verlangen? Und auf dem Boden der Meistbegünstigung soll doch, nach Ansicht der Jewish Agency, ihr Vorschlag bleiben. — Brauchbar wäre das Doppeltarifsystem nur dann, wenn jeder einzelne an der Einfuhr nach Palästina interessierte Staat die Vorzugssätze sich durch besondere Vorteile für die palästinensische Ausfuhr erkaufen müßte, mit anderen Worten, wenn an die Stelle der Meistbegünstigungsklausel des Mandats das Prinzip der Reziprozität — oft auch »bedingte Meistbegünstigung« genannt — treten würde. Kontingente können entweder in gleicher Höhe für alle Länder, oder in je nach Produktionskraft oder bisheriger Einfuhr abgestufter Höhe festgesetzt werden. Bei einem System gleicher Kontingente werden sich nur die Staaten zu einem handelspolitischen Entgelt verstehen, die bisher weniger als das Kontingent importiert haben und nun hoffen, ihre Einfuhren auf Kosten der Länder, deren bisherige Einfuhr durch das Kontingent gedrosselt wird, erweitern zu können. Aber gegen eine so niedrige Zuteilung werden diese benachteiligten Länder auf Grund ihres Anspruches auf Meistbegünstigung protestieren. Wird das Kontingent dagegen so groß angesetzt, wie die bisherige Einfuhr des größten Importlandes betrug, so schützt es weder die heimischen Produzenten, noch wird ein Einfuhrstaat damit genötigt werden können, uns Konzessionen hinsichtlich unserer Ausfuhr zu machen, denn kein Land wird ja mit einer Verschlechterung seiner Einfuhrbedingungen bedroht. Ein nach irgend einem Maßstab abgestuftes, »proportionales«, Kontingent schützt nur, wenn es die Gesamteinfuhr drosselt. Als Waffe zur Förderung der Ausfuhr ist es ebenfalls wenig geeignet. Denn das Interesse, sagen wir, Schwedens an einer zehnprozentigen Erhöhung seiner Einfuhrmöglichkeit an Bauholz ist gering, wenn gleichzeitig auch seine Konkurrenten Polen, Rumänien, Rußland usw. 10% mehr einführen dürfen. Kürzlich hat Dr. Moritz Bileski in einer eingehenden Abhandlung »Der Grundsatz der wirtschaftlichen Gleichberechtigung in den Mandatsgebieten«7 dargelegt, daß die Mandatskommission des Völkerbundes bisher die Einführung von Vorzugszöllen in den Mandatsgebieten 8 — und darauf würde das von der Jewish Agency vorgeschlagene Doppeltarifsystem hinauslaufen — und von Kontingenten 9 für unvereinbar erklärt mit der Verpflichtung der Mandatsgebiete, kein Völkerbundsmitglied zu diskriminieren. Allerdings hat ein Kommissionsmitglied gelegentlich auch einmal erklärt, die Mandatskommission habe zur Frage der Vereinbarkeit von Einfuhrquoten (worunter offenbar dasselbe wie Kontingente verstanden ist) mit der wirtschaftlichen Gleichberechtigung 7 Zeitschrift f. Öffentliches Recht, Bd. XVI, Heft 2, Wien, J. Springer-Verlag, S. 214—264. (Siehe die Besprechung in Nr. 6, S. 324.) 8 S.234, Anm. 2. 9 S. 233.