Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 19 (1936)
- Issue
- Heft 7 (Juli 1936)
- Article
- Rechtswesen
- Date
- 1936-07-01
- Page
- Seite 356 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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wurde nur eine Wahl annulliert, die dem Richter wegen einer Vereinbarung über den Ersatz von Wahlkosten besonders anstößig erschien; es war dabei die Erwägung maßgebend, daß nach Möglichkeit ein großer Teil der Bürgerschaft nicht um seine Vertretung gebracht werden sollte. Die Wahlen zum Stadtrat von Jerusalem hatten ein merkwürdiges Nachspiel in einem Betrugsprozeß, der gegen einen arabischen Stadtverordneten geführt wurde. Der Beschuldigte erhielt bei den Wahlen ebensoviel Stimmen wie ein anderer, mit ihm verwandter Kandidat, wurde aber später durch das Los als der gewählte Kandidat bestimmt. Der Verwandte wollte die Wahl anfechten. Der Gewählte erklärte ihm, daß er auf sein Amt verzichten würde, wenn er nicht zum Bürgermeister gewählt würde, und gab ihm zur Sicherung dieses Versprechens einen Wechsel über 1000 £P. Kurze Zeit, nachdem ein anderer Abgeordneter zum Bürgermeister gewählt war, gingen bei der Stadtverwaltung ungefähr gleichzeitig zwei Briefe ein, in einem teilte der gewählte Kandidat seinen Rücktritt mit, im zweiten widerrief er diese Mitteilung. Der Verwandte hatte den Wechsel zurückgegeben, nachdem ihm der Brief mit der Verzichtserklärung zur Beförderung übergeben war. Der Verzicht wurde vom High Court, dem Obersten Verwaltungsgericht, für unwirksam, das Mandat des Briefschreibers also als weiter gültig erklärt, weil nach der Feststellung des Gerichtes der Bürgermeister den Widerruf vor dem Rücktrittschreiben gelesen hatte. Nunmehr leitete der Verwandte ein Strafverfahren wegen Betruges mit der Behauptung ein, daß der Beschuldigte das Widerrufsschreiben schon vorbereitet gehabt hätte, als er ihm die Rücktrittserklärung übergeben hätte. Der Beschuldigte aber behauptete, daß er erst nachträglich von Parteigenossen zum Widerruf des Rücktritts veranlaßt worden wäre. Diese Frage schien im Strafverfahren dem Richter nicht genügend geklärt, er sprach deswegen den Angeklagten nach dem Grundsatz in dubio pro reo frei, nicht ohne hinzuzusetzen, daß ein ehrenhafter Mann der anderen Partei von der Änderung des Entschlusses hätte Mitteilung machen und einen anderen Wechsel zur Verfügung stellen müssen; aber die Tatsache, daß dies nicht geschehen sei, bilde keinen Betrug im Sinne des Strafrechtes. In einem Prozeß gegen die Teilnehmer einer, diesmal gegen das polnische Konsulat gerichteten, verbotswidrig durchgeführten und von Steinwürfen begleiteten Demonstration in Tel Aviv bemerkte der jüdische Richter Harkaby in seinem Urteil: »Die unverantwortliche Tat, ausgeführt in einer Menge und in der Öffentlichkeit, entgegen dem Willen der Öffentlichkeit, ihrer Führer und Leiter, verbreitet Schmach und Schande über die Öffentlichkeit. Wenn die Gemeinschaft oder ihre Führer der Meinung gewesen wären, daß solche Taten nötig wären, hätten die Führer darüber beschlossen . . . Besonders anstößig an der Sache ist, daß man junge Menschen zur Verübung von Straftaten verleitet.« Das Urteil des britischen Magistrates von Jaffa in einem Fall, in dem eine Anrklage auf Grund einer vor längerer Zeit von der Regierung Palästinas verordneten Änderung des türkischen Strafgesetzbuches erhoben war, enthält in seiner Begründung einige Ausführungen, die, abgesehen von ihrer Merkwürdigkeit im allgemeinen, bezeichnend für die Unsicherheit der Grundlagen richterlicher Entscheidungen sind. Der Verteidiger erhob den rechtlich unhaltbaren Einwand, daß die Regierung Palästinas nicht souverän sei, und daher ohne ausdrückliche Zustimmung der englischen Regierung nicht die Befugnis habe, Gesetze der früheren, souveränen türkischen Regierung zu ändern. Der Richter, prüfte die Rechtslage auf der Grundlage der Annahme, daß die Regierung des Landes tatsächlich nicht die Befugnis zur Aufhebung türkischer Gesetze habe und stellte fest, daß auch in diesem Fall neue Gesetze nur