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Palästina · 1936-07-01 · Heft 7 (Juli 1936) · p. Seite 355

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Palästina
Volume
19 (1936)
Issue
Heft 7 (Juli 1936)
Article
Rechtswesen
Date
1936-07-01
Page
Seite 355 (sequence 2)
Language
German
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of Banks) wird eingerichtet und die Banken haben der Regierung monatlich genaue Geschäftsberichte einzureichen. Ein Mindestkapital für Banken ist in dem neuen Gesetz nicht vorgeschrieben, kann aber natürlich im Verwaltungswege verlangt werden. Die Mieterschutzgesetzgebung ist mit unwesentlichen Änderungen für ein Jahr verlängert worden (P. G. Nr. 576). Von großer Bedeutung für den Zivilprozeß sind die neuen »Civil Procedure Rules 1935« (P. G. Nr. 582), die am 9. Juli 1936 in Kraft treten werden. Sie enthalten Änderungen und Ergänzungen bisher geltender Verfahrensbestimmungen, außerdem aber werden neue Prozeßformen eingeführt, die den Verfahrensregeln englischer Gerichtshöfe nachgebildet sind. Wenn der Beklagte eine bezifferte Klageforderung bestreiten will, wird er künftig diese Absicht mit kurzer Frist ausdrücklich ankündigen müssen, sonst kann ohne weiteres Urteil gegen ihn ergehen. Zwecks Ermittlung der Tatsachen kann das Gericht in Zukunft anordnen, daß die Parteien bestimmt formulierte Fragen zu beantworten haben. Für die Ermittlung und Prüfung von Urkunden werden neue Regeln eingeführt. Eine Neuerung der Verfahrenstechnik enthält die Vorschrift, daß die tatsächlichen oder rechtlichen Streitfragen, von denen die Entscheidung abhängt, vom Gericht oder mit Zustimmung des Gerichtes von den Parteien festzulegen sind. Ein beschleunigtes Verfahren wird für solche Fälle eingeführt, in denen mit einer ernsthaften Verteidigung nicht zu rechnen ist. Außerdem enthält die Verordnung Vorschriften über eidesstattliche Erklärungen, Sicherheitsleistung für Kosten, Zahlungen von Streitsummen durch Vermittlung des Gerichtes, Bestellung von Vermögensverwaltern in Zwangsvollstreckungsverfahren und über die Formalitäten von Berufungen. Die Verordnung gilt nicht für die Magistrate Courts. Die Municipal Corporations (Sewerage Drainage and Water) Ordinance (P. G. Nr. 560) regelt im Anschluß an ein älteres Gesetz die Befugnisse und Verpflichtungen der Stadt gemeinden zur Ausführung von Kanalisationsanlagen und schafft eine neue Zuständigkeit der Stadtgemeinden für die Wasserversorgung. In diesem Zusammenhange wird der Verkauf von Wasser in den Städten von der Genehmigung der Stadtverwaltung abhängig gemacht, und eine Verpflichtung der Eigentümer neuer oder umzubauender Häuser diese ausreichend mit Wasser zu versorgen, neu eingeführt. Die Stamp~Duty~ Amendment Ordinance (P. G. Nr. 577) enthält einige Änderungen des Stempelgesetzes. Durch die Press-Amendment-Ordinance (P. G. Nr. 577) wird die Möglichkeit geschaffen, Zeitungen nicht nur, wie bisher, wegen Gefährdung des öffentlichen Friedens, sondern auch wegen Verbreitung beunruhigender falscher Nachrichten oder Gerüchte zu verwarnen und zu verbieten. Die Dangerous Drugs-Ordinance (P. G. Nr. 577) enthält eine neue Fassung der Bestimmungen über die Erzeugung und Verwertung gefährlicher Rauschgifte, bei der die Erfordernisse der internationalen Konvention über die Fabrikation und Verteilung narkotischer Drogen berücksichtigt sind. Rechtsprechung, Die allgemeine Presse hat zahlreiche Berichte über den Prozeß gebracht, in dem die Wahlen zur Stadtverordneten-Versammlung von Tel Aviv vor dem Präsidenten des zuständigen Distriktgerichtes Jaffa, angefochten wurden. Auch bei diesen jüdischen Wahlen sind, ebenso wie früher bei zahlreichen arabischen, Wahldifferenzen Gegenstand der richterlichen Nachprüfung geworden. Der Richter äußerte starke Bedenken gegen die komplizierte Art der Listenverbindungen, durch die in der Tat dem Wähler die Übersicht über die möglichen Wahlergebnisse aufs äußerste erschwert worden ist. Obwohl nach der Meinung des Gerichtes eigentlich die Wahlen sämtlicher, zum rechten Block der Gemeindeversammlung gehörenden Abgeordneten wegen der abgeschlossenen Vereinbarungen anfechtbar erscheinen konnten,

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