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Palästina · 1936-02-01 · Heft 2 (Februar 1936) · p. Seite 86

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Journal
Palästina
Volume
19 (1936)
Issue
Heft 2 (Februar 1936)
Article
Beschränkungen des Bodenverkaufes?
Date
1936-02-01
Page
Seite 86 (sequence 2)
Language
German
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"familie auf durchschnittlich 56 Dunam, bei Zurechnung von Pachtland auf 60 bis 70 Dunam festgestellt. Das sind Flächen, die sicherlich unter das Schutzgesetz fallen werden. Nimmt man dazu, daß der Kauf von Großgrundbesitzland durch die erwähnte Pächterschutzgesetzgebung äußerst erschwert ist, so würde durch ein solches Beschränkungsgesetz die Bestimmung des Mandates laut Art. 6, daß die Regierung eine geschlossene Ansiedlung von Juden auf dem Lande »fördern« soll, völlig in ihr Gegenteil verkehrt werden. . Es ist abzuwarten, ob und in welcher Form dieses Gesetz in Kraft treten wird. Sollte die des letzten ägyptischen gewählt werden, so wäre der Effekt sehr gering. Doch die Motive der Regierung sind politischer Natur, sie will das Gesetz erlassen, um die arabische Opposition gegen die Einführung des Legislative Council abzuschwächen; und sie wird es deshalb kaum sehr eingehend auf seinen praktischen Wert prüfen. Sir Arthur Wauchope hat den Fellachen stets sein . Wohlwollen bewiesen, er wird wohl auch die neue Maßnahme als eine Förderung dieser Bevölkerungsklasse ansehen. In Wirklichkeit wird das aber nach allen gemachten Erfahrungen nicht der Fall sein, schon deshalb nicht, weil dem Fellachen ein Abverkauf eines Teiles seines Bodens, um mit dem Erlös den Rest intensiver, das ist rentabel zu bewirtschaften, dadurch unmöglich gemacht werden wird. Wenn vielfach gemeint wird, daß ohnehin auch bisher Verkäufe seitens Bauern, die nicht mehr als 100 Dunam ihr Eigen nannten, nicht vorkamen, so ist das zwar richtig, aber die Zukunft der Kolonisation und des Landes liegt in der Intensivierung der Landwirtschaft. Von diesem Gesichtspunkt aus ist jener Abverkauf trotz der kleinen Bodenfläche, die eine Familie im Durchschnitt besitzt, durchaus rationell denn für die Hauptmasse der Fellachen, die im Bergland sitzt, würde es sich dabei um die Einführung von Obstbau handeln, wozu nach Agr. Josef Weiz 2 nicht mehr als 30 Dunam nötig sind; werden aber 100 unter Schutz gestellt, so wird einerseits für die jüdische Kolonisation kein Boden frei und anderseits dem Fellachen dieser Übergang aus seiner heutigen dürftigen Existenz als Getreidebauer zu einem Obstzüchter mit gutem Einkommen nicht möglich sein. Weder ihm noch dem Lande selbst wird damit gedient sein. Vielmehr wird sich das Gesetz gegen den Fortschritt der Agrarwirtschaft auswirken. Die durch ein solches Gesetz angestrebte »Besitzbefestigung« ist übrigens gar nicht die Sorge der Fellachen. Wie die Statistik von 1931 lehrt, hatte der Prozentsatz der arabischen Bevölkerung, der das Land bebaut, zu- und nicht abgenommen, das heißt daß die Abwanderung und Auswanderung der Bauern aufgehört hatte und zehntausende Beduinen seßhaft gemacht wurden. Von der moslemischen Bevölkerung waren am Lande ansässig nach der Volkszählung 1922: 71.5%, nach jener von 1931: 73.2%. Die Steigerung betrug 164.000 Köpfe 3. Wenn in der folgenden Periode der »prosperity«, durch die in den Städten gezahlten hohen Löhne zahlreiche Arbeitskräfte vom Land in die Stadt geströmt sind, so geschah das nicht parallel zu einer Depossedierung von arabischen Bauern durch Juden. Es sind in den letzten vier Jahren keine großen Käufe von Fellachenland durch Juden vorgefallen. Wirklich wichtig für die Fellachen sind, nachdem die Agrarsteuern bereits reformiert wurden, vielmehr: eine schnelle Durchführung der Mafruzierung (Teilung des dörflichen Gemeinbesitzes — Muscha), die Vermehrung der Schulen, ferner die Verbilligung der Kredite, wozu durch die von Strickland eingeführten arabischen Kooperativen und die Regierungsaushilfen erst schwache Ansätze gemacht worden sind. Doch 2 »Kolonisation-im Bergland«, Jahrgang 1931, Nr. 5/6. 3 Siehe dazu: Dr. W. Preuss: »Die Ergebnisse der Volkszählung«, Jahrgang 1932» S. 5 bis 7.

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