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Palästina · 1936-02-01 · Heft 2 (Februar 1936) · p. Seite 85

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Journal
Palästina
Volume
19 (1936)
Issue
Heft 2 (Februar 1936)
Article
Beschränkungen des Bodenverkaufes?
Date
1936-02-01
Page
Seite 85 (sequence 1)
Language
German
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Beschränkungen des Bodenverkaufes? Nach den vorliegenden Nachrichten soll die Erlassung eines Gesetzes zur Beschränkung des Verkaufes von Bauernland bevorstehen. (Siehe die unter »Öffentliche Verwaltung« abgedruckte Nachricht.) Diese neueste Wendung der Politik der britischen Verwaltung hat eine lange Vorgeschichte. Schon Sir Herbert Samuel hatte Beschränkungen des Bodenverkaufes verordnet, die sich jedoch im allgemeinen nur gegen die Spekulation richteten und leider infolge Einspruchs von Arabern und Juden wieder aufgehoben wurden. Seither sind eine Reihe von Pächterschutzgesetzen erlassen worden, deren letzte auf die Einwirkung von Simpson und French zurückgehen und die geradezu groteske Bestimmungen enthalten, so daß z. B. Leute, die unberechtigterweise auf einem Boden einige Zeit Vieh geweidet oder Schilf geschnitten haben, als »Pächter« geschützt sind *. Simpson und French haben außerdem darauf bestanden, daß Bodenverkaufsbeschränkungen nach Art des »5 Feddan«-Gesetzes, das Kitchener in Ägypten eingefühtr hat, erlassen werden, nach dem der Verkauf einer solchen oder einer kleineren Fläche Bauernlandes nicht gestattet ist. Fünf ägyptische Feddan sind 21 Dunam. Bei dem guten, vorzüglich bewässerten Nilschlammboden Ägyptens ist das ein für eine Familie ausreichendes Bodenmaß. Allerdings besitzt die überwiegende Mehrzahl der ägyptischen Fellachen nur ein Bruchteil davon. In seinem Buche: »Die Bodenfrage und der jüdische Aufbau Palästinas« (Wien 1931) hat Dr. Granovsky ausführlich über diesen Fragenkomplex gehandelt. Weder in Ägypten noch in Indien haben sich derartige Maßnahmen bewährt, weil sie von einer Einschränkung der Kreditgewährung an die Besitzer der nunmehr unverkäuflichen Minimalbodenflächen begleitet waren. Ähnliche Folgeerscheinungen zeigen sich selbstverständlich überall bei Herrschaft von derartigen Gesetzen, wie z. B. auch bei dem Erbhofrecht in Deutschland. Im übrigen ist nach den gemachten Erfahrungen das betreffende Gesetz in Ägypten eingeschränkt worden, so daß, falls der Kleinbesitzer selbst keine Einwendungen erhebt, sein Gut verkauft werden kann. Simpsons Vorschläge (Report, S. 143) gipfelten in der Empfehlung einer Kontrolle der Land Verkäufe. Lewis French, der Direktor des auf seinen Rat eingerichteten »Department of Development« hat seinerzeit eine Reihe tief eingreifender Beschränkungsmaßnahmen vorgeschlagen. Er wollte jeden Bodenkauf in vier Distrikten (Hule, Beisan, Jordantal, Negeb) auf längere Zeit untersagen. Ferner sollte ein Heimstättenschutzgesetz erlassen werden, das jeden Verkauf von Boden von der Zustimmung des Distriktskommissärs abhängig macht, der an sehr enge Vorschriften gebunden sein sollte, so daß praktisch ein Verkauf von Boden nahezu unmöglich gemacht worden wäre; außerdem sollte die Unverkäuflichkeit eines Bodenminimums ausgesprochen werden, dessen Größe je nach der Zone, in der das betreffende Gut liegt, zu bestimmen wäre. Es ist abzuwarten, ob sich die angekündigte Verordnung Wauchope's an die Vorschläge von French halten wird. Diesfalls wäre ein Verkauf von Boden durch Bauern nahezu vollständig unmöglich gemacht, da die wenigsten von ihnen über Flächen verfügen, die größer als das Minimum — genannt werden 50 bis 120 Dunam — sind. Es gibt zwar keine Bodenbesitzstatistik für das ganze Land, doch wurde 1930 durch die »Johnson-Crosbie«-Kommission in 104 Dörfern der Bodenbesitz per Fellachen- 1 Anm. Siehe dazu Aron Benschemesch: »Die neue Pächterschutzverordnung von 1931 und ihre Tendenzen«, Jahrgang 1931, Nr. 7/9.

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